Druckfehler.
S. 1 Z. 14 v. u. statt 1870 zu lesen 130
„ 17 „ 11,„ „ „ Reichsrecht zu lesen Staatsrecht.
„ 20 „ 11 „ „ „ Vereinigung „ „ Bereinigung.
„ 38 „ 5 „ o0. „ 1870 zu lesen 1852.
7° 60 7“ 5 “ 7% 7“ 1835 J7“ 77 1636.
7 61 7 6 % „ ½ 1873 “ J7r 1870.
„ 63 „ 1,„ u. „ 21. Juni zu lesen 20. Juni.
„ „ 27 zu lesen 21.
„ „, des= zu lesen der-
7“ 130 7r 12 7°“ „½ ?“ 83 ½ 5? 82.
„ 132 „ 10 „ o. nach Stellvertretung einzuschieben (Vll. § 69).
„ 135 „ 19 „ „ „ sind einzuschieben VU. § 65.
„ 157 „ 17 „, u. statt § 3 zu lesen § 43.
„ 3, 61 zu lesen 3, 4, 61.
„ 159 „ 7 „ „ nach 8 3 einzuschieben § 4.
„ 161 „ 6,, u. statt § 113 zu lesen L#ldi-
„ 175 „ 17 „„, o. nach Herkommen die Schlußklammer zu setzen.
„ 185 „ 15 „ „ statt 3 zu lesen 8.
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«213»16»o.«EnkelzulesenEnkel-.
»6«u.«liegtzulefenkommt.
Im Anhang Tab. 1 ist in der Ueberschrift der Verbindungsstrich zwischen
Meißen und Wettinischen zu streichen;
d in der Tab. 2 Stufe 26 ist die Linie Herz. Georgs II durch Punkte anzu-
euten;
ebendaselbst ist der Abstammungsstrich nach Herzog Friedrich 1834 zu
streichen; es muß also heißen
H. Friedrich
1834
1826 H. S.-Altenburg.
Endlich wird um folgende zwei Verbesserungen gebeten:
auf S. 200 Z. 12 und 13 von unten sollte statt: hinsichtlich der Baye-
rischen und Württembergischen Convention gesagt werden:
hinsichtlich des Bayerischen Vertrags und der Württembergischen
Convention;
auf S. 224 Z. 6 und 7 ist statt des Satzes: Es wird dies wohl zu
verstehen sein im Sinn des § 97, der den Ständen das Recht giebt, „sich über
— zu entschließen“, deutlicher zu sagen:
Man hat dabei vielleicht den Sinn des § 97 wieder zu geben ge-
meint, der den Ständen das Recht giebt, „sich über — zu ent-
schließen“; allein die beibehaltenen Worte „verändert“ und „Zu-
stimmung“ hatten in der ursprünglichen Fassung eine andere
Bedeutung.