Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handelsfirma. 51 
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Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweig- 
niederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, 
so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des 
Absatz 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden. 
Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß be- 
nachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde 
im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. 
§ 31. 125 Abs. 1.] Eine Aenderung der Firma oder ihrer 
Inhaber sowie die Verlegung der Niederlassung an einen anderen 
Ort ist nach den Vorschriften des 8 29 zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
Das Gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die An- 
meldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu 
Verpflichteten nicht auf dem im § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt 
verden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amtswegen einzu- 
ragen. 
§ 32. Wird über das Vermögen eines Kaufmanns der Kon- 
kurs eröffnet, so ist dies von Amtswegen in das Handelsregister 
einzutragen. Das Gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungs- 
beschlusses sowie von der Einstellung und Aufhebung des Konkurses. 
Eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen findet nicht statt. 
Die Vorschriften des § 15 bleiben außer Anwendung. 
8§ 33. Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handels- 
register mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den 
Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, ist von sämmtlichen 
titgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden. 
Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und 
die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder 
in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Bei der Anmeldung 
zum Handelsregister einer Zweigniederlassung bedarf es der Bei— 
fügung der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes nicht. 
Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen 
Person, der Gegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des 
#orstandes anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über 
le Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der juristischen Person 
oder über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen. 
§8 34. Jede Aenderung der nach § 33 Absatz 3 einzutragenden 
Thatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Personen, 
falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Konkurses ist, sowie die 
Tersonen der Liquidatoren und die besonderen Bestimmungen über 
ihre Vertretungsbefugniß sind zur Eintragung in das Handelsregister 
anzumelden. 
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