Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 12. 21 
—ffl — 
——— — 
IX. 
XI. 
XII. 
XIII. 
XIV. 
XVI. 
spätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines 
ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. 
Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden 
Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so kann der 
Anspruch nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß der 
Frachtführer die Verspätung durch Vorsatz oder grobe Fahr— 
lässigkeit herbeigeführt hat. 
Die Vorschrift im Absatz 2 findet auch auf andere Ansprüche 
gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag Anwendung, 
soweit die Ansprüche nicht den Vorschriften des § 61 unterliegen. 
Der § 70 Absatz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Ver- 
schulden des Absenders zeitweilig verhindert, so braucht der 
Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er 
kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten. 
Der § 72 fällt weg. 
Der § 87 Absatz 4 wird gestrichen. 
Im § 89 Absatz 2 Satz 1, im § 97 Absatz 1 Satz 1 und im 
§ 103 Absatz 1 werden die Worte: „mit den im § 41 der 
Konkursordnung bezeichneten Wirkungen“ gestrichen. 
Im 8§ 89 Absatz 3 wird der letzte Satz durch folgende Vor- 
schrift ersetzt: 
Die Geltendmachung des Pfandrechts durch den Fracht- 
führer erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das 
Pfandrecht des Frachtführers wegen der Fracht und der Aus- 
lagen gelten. 
Der § 91 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei einer 
öffentlichen Hinterlegungsstelle hat die Auslieferung der Güter 
zu erfolgen. 
V. Im § 102 wird die Nr. 6 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
6. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den 
Vorschriften über die Unfallversicherung, der Versicherungs- 
anstalt nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung 
und den Gemeinden und Krankenkassen nach den Vorschriften 
über die Krankenversicherung gegen den Schiffseigner zustehen. 
Der § 110 fällt weg. 
XVII. An die Stelle des 8 111 tritt folgende Vorschrift: 
Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff 
veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung 
der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im 
Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.
	        
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