Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 19. 25
Uebernahme als geschehen und tritt die Zahlungspflicht des Empfängers nach
Maßgabe der Art. 615 ff. (jetzt 8 614 ff.) des Handelsgesetzbuchs ein. § 3. Der
Schiffer ist verpflichtet, auf Verlangen eines oder mehrerer der betheiligten
Ladungsempfänger von der ihm in den Art. 602 (8 601) und 605 (8 604) des
Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs eingeräumten Befugniß, die Empfänger
von Stückgütern zur unverzüglichen Empfangnahme derselben anzuhalten und
im Falle der Verzögerung die Güter niederzulegen, nach Maßgabe der vor-
gedachten Artikel gegen jeden einzelnen Empfänger Gebrauch zu machen.
4 (G 6. 5. 77, 12./5.83). Im Falle der Verfrachtung eines Schiffes im Gan-
zen dauert die Löschzeit, falls unter den Parteien nicht Anderes verabredet ist:
1. bei Segelschiffen bis zur Größe von 100 wenn dieselbe beginnt in der Periode
gemessenen Meaister Tons Netto-Raumge- im * vom 1. Mov die
halt einschließlich 6 Tage 6 Tage
don über 100 bis 200 Reg.-Tons einschließlich 7 „ 7 „
“ 77 200 77 300 J77 57 8 7 8 7,
“ 7 300 77 400 7 77 10 77 10 J77
“ 77 400 77 500 7“ J77 12 77 12 77
„ „ 500 „ 600 „ „ 13 „ 14 „
« « 600 77 700 7 77 14 77 15 77
*-: 7. 700 77 800 77 77 15 5% 16 77
“ 77 800 77 900 7 7 16 77 17 J77“
* „ 900 „ 1000 „ „ 17 „ 18 „
b„ „ 1000 „ 1100 „ „ 18 „ 19 „
"* „ 1100 „ 1200 „ „ 19 „ 20 „
„ „ 1200 „ 1300 » » 20,, 21 „
„ 1300 „ 1400 „ „ 21 „ 22 „
„ 1400 „ 1500 „ „ 22 „ 23 „
znd so fort für jede weitere 100 Tons 1 Tag mehr.
dei Dampfern bis zur Größe von 200 wenn dieselbe beginnt in der Periode
gemessenen Register-Tons Netto-Raumge- 7N 1. Märt bis vom I# Rob. ie
halt einschließlich 3 Tage 4 Tage
bon über 200 bis 300 Reg.-Tons einschließlich 4 „ 5 „
« « 300 77 400 7“ 77 5 7 6 5%
« « 400 77 600 7 5 6 « 7 »
« « 600 5 800 7 5 7 » 8 4
"„ „ 800 „ 1000 „ „ 8 „ 9 „
„, „ 1000 „ 1200 „ „ „ 10 „
*7 „ 1200 „ 1400 „ „ 10 „ 11 „
b„ „ 1400 „ 1600 „ » n» 12»
«»1600,,1800,, » 12» 13 „
« 1800 „ 2000 „ „ 13 14 „
* so fort für jede weitere 100 Tons 1 Tag mehr.] Der Beginn der
öschzeit richtet sich nach Art. 595 (8 594) des Handelsgesetzbuchs.] Im
valer von Bremerhaven darf die Löschung eines Schiffes nur an dem
den Hafenmeister angewiesenen Löschplatze geschehen (vgl. §§ 12 und 13
er Hafenordnung vom 25. Jan. 1873).] Bei nur theilweise beladenen
chiffen wird die Löschzeit verhältnißmäßig kürzer berechnet.] Sonn= und
eiertage kommen bei Berechnung dieser Fristen nicht in Anschlag. § 5.