Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 19. 25 
  
  
  
  
Uebernahme als geschehen und tritt die Zahlungspflicht des Empfängers nach 
Maßgabe der Art. 615 ff. (jetzt 8 614 ff.) des Handelsgesetzbuchs ein. § 3. Der 
Schiffer ist verpflichtet, auf Verlangen eines oder mehrerer der betheiligten 
Ladungsempfänger von der ihm in den Art. 602 (8 601) und 605 (8 604) des 
Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs eingeräumten Befugniß, die Empfänger 
von Stückgütern zur unverzüglichen Empfangnahme derselben anzuhalten und 
im Falle der Verzögerung die Güter niederzulegen, nach Maßgabe der vor- 
gedachten Artikel gegen jeden einzelnen Empfänger Gebrauch zu machen. 
4 (G 6. 5. 77, 12./5.83). Im Falle der Verfrachtung eines Schiffes im Gan- 
zen dauert die Löschzeit, falls unter den Parteien nicht Anderes verabredet ist: 
1. bei Segelschiffen bis zur Größe von 100 wenn dieselbe beginnt in der Periode 
gemessenen Meaister Tons Netto-Raumge- im * vom 1. Mov die 
halt einschließlich 6 Tage 6 Tage 
don über 100 bis 200 Reg.-Tons einschließlich 7 „ 7 „ 
“ 77 200 77 300 J77 57 8 7 8 7, 
“ 7 300 77 400 7 77 10 77 10 J77 
“ 77 400 77 500 7“ J77 12 77 12 77 
„ „ 500 „ 600 „ „ 13 „ 14 „ 
« « 600 77 700 7 77 14 77 15 77 
*-: 7. 700 77 800 77 77 15 5% 16 77 
“ 77 800 77 900 7 7 16 77 17 J77“ 
* „ 900 „ 1000 „ „ 17 „ 18 „ 
b„ „ 1000 „ 1100 „ „ 18 „ 19 „ 
"* „ 1100 „ 1200 „ „ 19 „ 20 „ 
„ „ 1200 „ 1300 » » 20,, 21 „ 
„ 1300 „ 1400 „ „ 21 „ 22 „ 
„ 1400 „ 1500 „ „ 22 „ 23 „ 
znd so fort für jede weitere 100 Tons 1 Tag mehr. 
dei Dampfern bis zur Größe von 200 wenn dieselbe beginnt in der Periode 
gemessenen Register-Tons Netto-Raumge- 7N 1. Märt bis vom I# Rob. ie 
halt einschließlich 3 Tage 4 Tage 
bon über 200 bis 300 Reg.-Tons einschließlich 4 „ 5 „ 
« « 300 77 400 7“ 77 5 7 6 5% 
« « 400 77 600 7 5 6 « 7 » 
« « 600 5 800 7 5 7 » 8 4 
"„ „ 800 „ 1000 „ „ 8 „ 9 „ 
„, „ 1000 „ 1200 „ „ „ 10 „ 
*7 „ 1200 „ 1400 „ „ 10 „ 11 „ 
b„ „ 1400 „ 1600 „ » n» 12» 
«»1600,,1800,, » 12» 13 „ 
« 1800 „ 2000 „ „ 13 14 „ 
* so fort für jede weitere 100 Tons 1 Tag mehr.] Der Beginn der 
öschzeit richtet sich nach Art. 595 (8 594) des Handelsgesetzbuchs.] Im 
valer von Bremerhaven darf die Löschung eines Schiffes nur an dem 
den Hafenmeister angewiesenen Löschplatze geschehen (vgl. §§ 12 und 13 
er Hafenordnung vom 25. Jan. 1873).] Bei nur theilweise beladenen 
chiffen wird die Löschzeit verhältnißmäßig kürzer berechnet.] Sonn= und 
eiertage kommen bei Berechnung dieser Fristen nicht in Anschlag. § 5.
	        
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