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794 Anhang XVI1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 86—10.
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dem Nachweis eines Bedürfnisses und, sofern nicht der Wirkungs-
kreis des Unternehmens nach dem Geschäftsplan auf eine bestimmte
Zeit oder auf ein kleineres Gebiet beschränkt ist, ohne Zeitbeschrän-
kung beziehungsweise für den Umfang des Reichs. "
§ 6. Die Erlaubniß darf Personenvereinigungen, welche die
Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit
betreiben wollen, nur ertheilt werden, wenn diese Vereinigungen in
der Form von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (88 15 bi
53) errichtet werden.
Zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung
sowie zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= oder Hagelver-
sicherung darf die Erlaubniß außer Versicherungsvereinen au
Gegenseitigkeit nur an Aktiengesellschaften ertheilt werden.
Als Lebensversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die
Invaliditäts-, Alters-, Wittwen-, Waisen-, Aussteuer und Militär=
dienstversicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Renten.
8 7. Die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt
werden, wenn
1. der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft; "
2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der Versicherten nicht
hinreichend gewahrt sind oder die dauernde Erfüllbarkeit bet
aus den Versicherungen sich ergebenden Verpflichtungen nich
genügend dargethan ist;
3. Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß
ein den Gesetzen oder den guten Sitten entsprechender Geschäfts-
betrieb nicht stattfinden wird.
Die Erlaubniß kann von der Stellung einer angemessenen Sicher
heit abhängig gemacht werden, wobei deren Zweck und die Be
dingungen für die Rückgabe festzustellen sind. „
§ 8. Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft soll de
einzelnen Versicherungszweige, auf welche sich der Geschäftsbetrit
erstreckt, sowie die Grundsätze für die Anlegung des Vermögen“
festsetzen und ersichtlich machen, ob das Versicherungsgeschäft ledig
lich unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung
betrieben werden soll. 2
Bei Unternehmungen, die durch eine Satzung geregelt sint,
Fien die im Abs. 1 bezeichneten Angaben in der Satzung enthalten
ein.
§ 9. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sollen die-
jenigen Bestimmungen enthalten sein, welche getroffen werden
1. über die Ereignisse, bei deren Eintritte der Versicherer zu ein“!
Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus be