Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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794 Anhang XVI1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 86—10. 
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dem Nachweis eines Bedürfnisses und, sofern nicht der Wirkungs- 
kreis des Unternehmens nach dem Geschäftsplan auf eine bestimmte 
Zeit oder auf ein kleineres Gebiet beschränkt ist, ohne Zeitbeschrän- 
kung beziehungsweise für den Umfang des Reichs. " 
§ 6. Die Erlaubniß darf Personenvereinigungen, welche die 
Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit 
betreiben wollen, nur ertheilt werden, wenn diese Vereinigungen in 
der Form von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (88 15 bi 
53) errichtet werden. 
Zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung 
sowie zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= oder Hagelver- 
sicherung darf die Erlaubniß außer Versicherungsvereinen au 
Gegenseitigkeit nur an Aktiengesellschaften ertheilt werden. 
Als Lebensversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die 
Invaliditäts-, Alters-, Wittwen-, Waisen-, Aussteuer und Militär= 
dienstversicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Renten. 
8 7. Die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt 
werden, wenn 
1. der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft; " 
2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der Versicherten nicht 
hinreichend gewahrt sind oder die dauernde Erfüllbarkeit bet 
aus den Versicherungen sich ergebenden Verpflichtungen nich 
genügend dargethan ist; 
3. Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß 
ein den Gesetzen oder den guten Sitten entsprechender Geschäfts- 
betrieb nicht stattfinden wird. 
Die Erlaubniß kann von der Stellung einer angemessenen Sicher 
heit abhängig gemacht werden, wobei deren Zweck und die Be 
dingungen für die Rückgabe festzustellen sind. „ 
§ 8. Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft soll de 
einzelnen Versicherungszweige, auf welche sich der Geschäftsbetrit 
erstreckt, sowie die Grundsätze für die Anlegung des Vermögen“ 
festsetzen und ersichtlich machen, ob das Versicherungsgeschäft ledig 
lich unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung 
betrieben werden soll. 2 
Bei Unternehmungen, die durch eine Satzung geregelt sint, 
Fien die im Abs. 1 bezeichneten Angaben in der Satzung enthalten 
ein. 
  
§ 9. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sollen die- 
jenigen Bestimmungen enthalten sein, welche getroffen werden 
1. über die Ereignisse, bei deren Eintritte der Versicherer zu ein“! 
Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus be
	        
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