Aneignung i956—962
Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache
zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr
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Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz ½) findet die
Vorschrift des § 940 Abs. 2entsprechende Anwendung.
§ 956. Gestattet der Eigentümer einem anderen,#) sich Erzeugnisse
½) oder sonfstige Bestandteile ½) der Sache anzueignen, so erwirbt
dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen
ist,'#) mit der Trennung, 7) anderenfalls mit der Besittzergreifung.1s)
Ift der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet,
so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem
ihm überlassenen Besitze der Sache befindet.
Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer,
sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige
Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.9)
§ 957. Die Vorschriften des 8 956 finden auch dann Anwendung,
wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet,
hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, daß der andere, falls ihm der Besitz
der Sache überlassen wird,o) bei der Überlassung, an derenfalls
bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile
nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel
erfährt.::)
V. Aneignung.
§ 958. Wer eine herrenlose bewegliche Sache 1) in Eigenbesitz:)
nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.-)
Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich
verboten ists) oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht
eines anderen “) verletzzt wird.
8 9050. Eine bewegliche Sache wird herrenlos,) wenn der Eigentümer
in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache
aufgibt.“) 6
§ 960. Wilde Tiere find herrenlos, solange fie sich in der Freiheit
befinden.-) Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen
oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird
es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich 7) verfolgt
*) oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt,
an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.)
§ 961. Zieht ein Bienenschwerm aus,10) so wird er herrenlos,
wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich 10a) verfolgt 11) oder wenn
der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962. Der Eigentümer des Bienenschwarmes darf bei der Verfolgung
fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde
nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des
Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die
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