Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Weserzolls  zum  Grunde  zu  legendes  Gewicht,  gehbrig  beglaubigt  nachzuweisen;
in  Ermangelung  solcher  Nachweisung,  soll  aber  für  die  letztgedachten  Waaren,
„der  in  Anlage  D.  ausgeworfene  Normal-Gewichtssatz,  bis  auf  anderweitige  gemeinsame
  Bestimmung,  angenommen  werden.
.

##.  21.  Die  Befugniß  für  jede  Empfangsslätte  zur  Erhebung  des  ihr  zugewiesenen

  Weserzolls,  wird  dadurch  begründet,  daß  die  Ladung  wurklich  bei  ihr
vorüber  geführt  wird,  von  welcher  erhoben  werden  soll.

§.  22.  Außer  den  durch  gegenwärtige  Uebereinkunft  fesigesetzten  Gefällen,

  sollen  auf  der  Weser  keine  anderen  weiter  gefordert  oder  erhoben  werden;
auch  übernehmen  die  paciszirenden  Staaten  die  förmliche  Verpflichtung,  die

festgesetzten  Abgaben  nicht  anders,  als  in  gemeinschaftlicher  Uebereinkunft,  zu  eröhen.


§.  23.  Unter  den  Abgaben,  wovon  die  Artikel  15.  bis  22.  einschließlich

handeln,  sind  nicht  begriffen:

1)

2)

die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Verbrauchssienern,  mit  welchen  einem
jeden  Staate  das  Recht  verbleibt,  die  in  sein  eigenes  Landesgebiet  ein  und
aus  demselben  zu  führenden  Waaren,  sobald  sie  respektiv  den  Fluß  verlassen
  haben,  oder  noch  nicht  auf  den  Fluß  gekommen  sind,  nach  seiner
Handelspolitik  zu  belegen;

die  Hafen-,  Krahn-,  Waage=  und  Niederlagegebühren  in  den  Handelsplätzen,
  wovon  jedoch  alle  Führer  von  solchen  Schiffen,  die  auf  der  Weser
oder  ihren  Nebenflüssen  zu  Hause  gehören,  nicht  mehr,  als  der  Einländer,
bezahlen  sollen.  Auch  sollen  die  Zahlungssätze  dieser  Gebühren  fest  besiimmt
  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht,  und  nur  von  denjenigen  gefordert
  werden,  welche  sich  der  vorhandenen  Anstalten  bedienen.

Für  den  Dienst  der  Lootsen  hat  es  bei  den  in  jedem  Staate  gegebenen  oder  zu
gebenden  Besiimmungen,  und  für  die  Gebühren,  welche  sie  zu  fordern  berechtigt

sind,

bei  der  gegebenen  oder  zu  gebenden  Tarxordnung,  mit  der  Maaßgabe  sein

Bewenden,  daß  keinem  Unterthan  der  kontrahirenden  Staaten  eine  lästigere  Verpflichtung,
  als  dem  Einländer,  auferlegt  werde.

&#.  24.  Beamte,  welche  sich  unterfangen  würden,  irgend  etwas  an  Geld

oder  Naturalien,  in  ihren  Privatnutzen,  von  der  k(ranfitirenden  Schiffahm  zu
erheben,  sollen,  außer  der  Erstattung  des  ungebührlich  Erhobenen,  nachdrücklich
bestraft  werden.

IIII.  Von  der  Kontrolle.
§.  25.  Alle  Waaren  werden  bei  Entrichtung  des  Weserzolls  in  der

Regel  zu  demjenigen  Gewichte  angenommen,  welches  das  in  gehbriger  Form
vorgezeigte  Ladungsmanifest  (F.  30.),  allenfalls  mit  Zuziehung  der  vorslehend
S.  20.  erörterten  Normalgewichts-Bestimmung,  beurkundet.

S.  26.