Friedensvertrag.
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sich zu nehmen, und die hierzu bereit sind; sie hätten die Vormundschaft
als Mandatare des Bundes und in seinem Namen zu führen.
Die Art des Mandats muß nach der Entwicklungsstufe des Volles,
nach der geographischen Lage des Gebiets, nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen und allen sonstigen Umständen dieser Art verschieden sein.
Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reiche gehörten.
haben eine solche Entwicklungsstufe erreicht, daß sie in ihrem Dasein als unabhängige
Nationen vorläufig anerkannt werden können, unter der Bedingung,
daß die Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung
bis zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie imstande sein werden, sich sebst
zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind in erster Linie die Wünsche
jener Gemeinwesen zu berüchichtigen.
Die Entwicklungsstufe, auf der sich andere Völker, insbesondere die
mittelafrikanischen befinden, erfordert, daß der Mandatar dort die
Verwaltung des Gebiets übernimmt*). Doch ist dies an Bedingungen
geknupft. Außer der Abstellung von Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffenund
Alkoholhandel, muß Gewissens- und Religionsfreiheit, lediglich mit
den Einschränkungen, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
und der guten Sitten erfordert, gewährleistet sein. Verbürgt muß weiter
sein das Verbot der Errichtung von Befestigungen oder von Heeres= oder
Flottenstützpunkten, sowie das Verbot militärischer Ausbildung der Eingeborenen,
soweit sie nicht lediglich polizeilichen oder Landesverteidigungszwecken
dient. Dem Güteraustausch und Handel der anderen Bundesmitglieder
muß ferner die gleiche Möglichkeit der Betätigung gesichert
sein.
Endlich gibt es Gebiete wie Südwestafrika und gewisse Inseln des
australischen Stillen Ozeans, die infolge ihrer schwachen Bevölkerungsdichte
und geringen Ausdehnung, ihrer Entfernung von den Mittelpunkten der
Zivilisation, ihrer geographischen Nachbarschaft zum Gebiet des Mandatars
oder infolge anderer Umstände nicht wohl besser verwaltet werden können,
als nach den Gesetzen des Mandatars und als integrierender Bestandteil
seines Gebiets, unter Vorbehalt der Bürgschaften, die vorstehend im Interesse
der eingeborenen Bevölkerung vorgesehen sind.
In allen Fällen hat der Mandatar dem Rate jährlich einen Bericht über
die seiner Fürsorge anvertrauten Gebiete vorzulegen.
Ist der Grad der behördlichen Machtbefugnis, Uberwachung und Verwaltung,
den der Mandatar ausüben soll, nicht bereits Gegenstand eines
vorgängigen ÜUbereinkommens zwischen den Bundesmitgliedern, so trifft
der Rat hierüber ausdrückliche Entscheidung.
Ein ständiger Ausschuß wird beauftragt, die Jahresberichte der Mandatare
entgegenzunehmen und zu prüfen und dem Rate über alle die Ausführung
der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein Gutachten
zu erstatten.
*) Der englische Text lautet übersetzt: „daß der Mandatar verantwortlich für die
Verwaltung des Gebiets sein muß“.
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