glat
Gesetzund Verordnungsfür
das
Königreich Bayern.
Nr. 33.
München, den 30. Mai 1908.
Inhalt-Königlich
Allerhöchste Verordnung vom 25. Mai 1908 über die Ergänzung der Königlichen Verordnung
vom 8. Juni 1890 über das Gestütswesen. — Bekanntmachung vom 20. Mai 1908, die Einführung der
Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. — Bekanntmachung vom 24. Mai 1908, Ausgabe von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 27. Mai 1908, Ausgabe von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung
zur Annahme einer fremden Dekoration. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches.
Königlich Allerhöchste Verordnung über die Ergänzung der Königlichen Verordnung vom
8. Juni 1890 über das Gestütswesen.
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
Tuitpol!.
von Gottes Gnaden Höntglicher Prinz von Hauem,
Regent.
Wir haben Uns bewogen gefunden, die K. Verordnung vom 8. Juni 1890 über
das Gestütswesen bezüglich der Körung der Hengste zu ergänzen und verordnen, was folgt:
1. 8§ 42 Absatz 4 soll lauten:
„Wenn Hengste vorgeführt werden, welche im Eigentum eines Mitgliedes des Körausschusses
oder eines nahen Verwandten eines solchen Mitglieds oder eines Vereines oder
einer Genossenschaft stehen, welchen ein Mitglied des Körausschusses angehört, on hat sich
2