Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

glat

 

Gesetzund  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  33.

München,  den  30.  Mai  1908.

 

Inhalt-Königlich

  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  Mai  1908  über  die  Ergänzung  der  Königlichen  Verordnung
vom  8.  Juni  1890  über  das  Gestütswesen.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1908,  die  Einführung  der
Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1908,  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1908,  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  über  die  Ergänzung  der  Königlichen  Verordnung  vom
8.  Juni  1890  über  das  Gestütswesen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Höntglicher  Prinz  von  Hauem,
Regent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  K.  Verordnung  vom  8.  Juni  1890  über
das  Gestütswesen  bezüglich  der  Körung  der  Hengste  zu  ergänzen  und  verordnen,  was  folgt:

1.  8§  42  Absatz  4  soll  lauten:

„Wenn  Hengste  vorgeführt  werden,  welche  im  Eigentum  eines  Mitgliedes  des  Körausschusses
  oder  eines  nahen  Verwandten  eines  solchen  Mitglieds  oder  eines  Vereines  oder
einer  Genossenschaft  stehen,  welchen  ein  Mitglied  des  Körausschusses  angehört,  on  hat  sich

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