thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

18.

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Nr.  78.  1915.  411

übrigen  Teil,  einschließlich  Niederspannungsschalttafeln  mit  Apparaten  auf  Kosten
des  Abnehmers.

Die  Errichtung  des  Transformatorenhauses  erfolgt  nach  den  Plänen  des  Werkes
durch  den  Abnehmer  auf  dessen  Kosten  und  unterliegt  der  Abnahme  durch  das  Werk.

Nur  das  Werlk  ist  berechtigt,  die  Zuleitung  des  Stromes  herzustellen  oder  abzusperren,
  gleichviel,  ob  die  Leitung  neu  oder  bereits  in  Benutzung  gewesen  ist.

Der  Abnehmer  verpflichtet  sich,  den  Anschluß,  Anschlußleitungen,  Hauptsicherung

und  Zubehör  noch  10  Jahre  lang  nach  Ablauf  des  Vertrages  an  Ort  und  Stelle  zu  belassen,

  auch  wenn  sie  zur  Stromlieferung  nicht  mehr  benutzt  werden.  Der  Abnehmer
estattet  ferner  dem  Werk  die  unentgeltliche  Führung  von  Hochspannungsleitungen  nebst
Zubehör  über  seinen  Grund  und  Boden  auch  zugunsten  dritter  Abnehmer,  jedoch  muß
die  Streckenfestlegung  im  Einvernehmen  mit  dem  Eigentümer  bezw.  Pächter  erfolgen.
Diese  Gestattung  behält  Geltung  für  solche  Leitungen,  die  zur  Versorgung  anderer  Abnehmer
  dienen,  für  die  Dauer  der  dem  Werk  erteilten  Landesherrlichen  Genehmigung,
d.  h.  bis  zum  31.  März  1953.  Ist  der  Abnehmer  nicht  zugleich  Eigentümer  des  Grundstücks,
  so  hat  er  die  entsprechenden  schriftlichen  Erklärungen  des  Eigentümers  beizubringen.

*5.

Elektrizitätszähler.

Die  Elektrizitätszähler  werden  den  Abnehmern  vom  Werk  gegen  eine  monatlich
zu  entrichtende  Miete  überlassen  und  bleiben  Eigentum  des  Werks.  Das  Werk  trägt
die  Kosten  der  Instandhaltung,  mit  Ausnahme  von  Beschädigungen  durch  Schuld  des
Abnehmers  oder  solcher  Personen,  für  welche  der  Abnehmer  nach  bürgerlichem  Recht
haftet;  in  diesen  Fällen  trägt  der  Abnehmer  die  Kosten.  Die  Entscheidung  über  Art,
Größe,  Standort  und  Anbringung  der  Zähler  steht  dem  Werk  allein  zu.

Für  Beleuchtungs=  und  Kraftzwecke  werden  getrennte  Zähler  aufgestellt.  Das

"  Ablesen  der  Zähler  zur  Feststellung  des  Stromverbrauchs  erfolgt  nach  dem  Ermessen

des  Werks  monatlich  oder  wöchentlich  möglichst  in  Gegenwart  des  Abnehmers  oder
seines  Vertreters.  Die  Vereinbarung  eines  anderen  Ableseverfahrens  mit  dem  Abnehmer
  bleibt  dem  Werk  überlassen.  Die  Zählerstände  sind  in  die  vom  Werk  dem  Abnehmer
  zugestellten  Listen  einzutragen.

Muß  ein  Zähler  wegen  Ausbesserung  entfernt  werden,  oder  hat  er  unrichtig  oder
gar  nicht  angezeigt,  so  wird  der  Verbrauch  nach  dem  in  demselben  Monat  des  Vorjahres
stattgehabten  Verbrauch  unter  billiger  Berücksichtigung  glaubhafter  Angaben  des  Abnehmers
  ermittelt  und  berechnet.  Ist  die  Anlage  noch  nicht  ein  Jahr  in  Betrieb  oder
dauert  die  Unterbrechung  nur  einige  Tage,  so  berechnet  das  Werk  den  Verbrauch  nach
einer  gleichen  Anzahl  der  Störung  vorhergehender  oder  folgender  Tage  mit  ungefähr
gleicher  Beanspruchung.

Sollte  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  Zählers  bezweifelt  werden,  so  darf  zwar
die  rechtzeitige  Zahlung  der  Rechnung  nicht  verweigert  werden,  jedoch  wird  auf  schriftlichen
  Antrag  des  Abnehmers  alsbald  eine  Prüfung  des  Zählers  vorgenommen.  Die
Kosten  der  Prüfung  fallen  dem  Werk  zur  Last  bei  Überschreitung  der  zulässigen  Fehlergrenzen
  von  5  16  bei  voller  Belastung,  andernfalls  dem  Abnehmer.  Wird  der  Nachweis
  geführt,  duß  der  Zähler  die  Fehlergrenzen  überschreitet,  so  wird  diejenige  Strom-