Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Berliner  Stadtsynode  —  Bernstein.

1900  —  GS.  247  —  §  4);  s.  Bezirksausschüsse
  I.  Zu  seiner  Zuständigkeit  gehören  die
im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  behandelnden
  und  die  seiner  Zuständigkeit  im  einzelnen
zugewiesenen  Beschlußsachen.  Soweit  dies  bei
den  übrigen  im  Beschlußverfahren  zu  behandelnden
  Angelegenheiten  nicht  geschehen
ist,  tritt  an  Stelle  des  BezA.  vorbehaltlich
anderweiter  gesetlicher  Bestimmung  der  Oberpräsident

  (LVG.  §  43  Abs.  3).
Berliner  Stadtsynode.  §8  2  Abs.  3  der
KGSO.  vom  10.  Sept.  1873  (GS.  418)  sieht

einen  Zusammentritt  von  Gemeindekirchenräten
  und  Gemeindevertretungen  in  Ortschaften
vor,  welche  mehrere  unter  einem  gemeinsamen
Pfarramt  nicht  verbundene  Parochien  umfassen.
  Das  Staatsgesetz  vom  3.  Juni  1876
(GS.  125)  Art.  8,  9  gab  nähere  Bestimmungen
über  ein  diesen  Zusammentritt  ordnendes  Regulativ.
  Dem  weiteren  Ausbau  dieser  Vorschriften
dient  das  Kirchengesetz,  betr.  die  B.  S.  und
die  Parochialverbände  in  größeren  Orten,  vom
17.  Mai  1895  (KSOVBl.  37:  GS.  175).  Sämtliche
  Kirchengemeinden  Berlins  und  eventuell
angrenzende  werden  zu  einem  Gesamtverbande
vereinigt  (§  1).  Die  Stadtsynode  besteht  aus
dem  Generalsuperintendenten,  je  einem  Geistlichen
  der  Kirchengemeinden,  den  Superintendenten
  und  den  gewählten  Mitgliedern  (8  2).
Der  Stadtsynode  liegt  unbeschadet  der  Rechte
und  Pflichten  der  Aufsichtsbehörden  und  der
einzelnen  Kirchengemeinden  die  Förderung
einer  ausreichenden  Ausstattung  der  Stadt
Berlin  mit  größeren  Rirchlichen  Einrichtungen,
insbesondere  mit  Pfarrstellen,  Kirchlichen  Gebäuden
  und  Begräbnisplätzen  ob.  Auch  hat
sie  die  Verpflichtung,  den  einzelnen  Kirchengemeinden
  diesenigen  Mittel  zu  gewähren,
welcher  sie  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden.
gesetzlichen  Bestimmungen  bedürfen  und  in
Ermangelung  zulänglichen  Kirchenvermögens
und  dritter  Verpflichteter  sich  nicht  ohne  Umlagen
  beschaffen  Können  (§  5).  Die  Mittel,
welcher  die  Stadtsynode  bedarf,  werden  durch
Umlagen  beschafft.  Die  Umlagen  werden  unmittelbar
  auf  die  Gemeindeglieder  verteilt
E  6).  Die  Stadtsynode  hat  einen  Vorstand
und  einen  geschäftsführenden  Ausschuß  (88  7
bis  11).  Auch  in  anderen  Ortschaften  können
unter  gleichen  Verhältnissen  dieselben  Einrichtungen
  getroffen  werden  (Art.  II).  Das  Kirchengesetz
  hat  die  staatliche  Sanktion  durch
G.,  betr.  die  B.  S.  und  die  Parochialverbände
in  größeren  Orten,  vom  18.  Mai  1895  (GS.
175)  erhalten.  Dasselbe  beschränkt  die  Befugnis
  des  Verbandes  zur  Aufnahme  von
Anleihen  auf  solche  zur  Erwerbung  von  Grundstüchen,
  Errichtung  kirchlicher  Gebäude  und
Errichtung  von  Begräbnisplätzen  (§  1),  bindet
Umlagen  an  die  Genehmigung  der  Staatsbehörde,
  bei  der  B.  S.  an  diejenige  des  Staatsministeriums
  (§  5),  regelt  die  Vermögensvertretung
  (§  2),  die  Regulative  (§  4)  und  die
Zwangsetatisierung  (§  6).  Das  Regulatio  für
die  B.  S.  ist  unter  dem  14.  Aov.  /12.  Dez.
1896  erlassen  (KE###l.  1897,  2).  Die  V.  vom
20.  Okt.  1896  (G.  203)  regelt  die  Zuständigkeit
  der  Staatsbehörden  gegenüber  dem  Berliner
  Stadtsynodalverband  und  ähnlichen  Ver- 



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bänden.  S.  hierzu  auch  G.  vom  14.  Juli  1905
(GS.  277)  Art.  VI  u.  VII  und  V.  vom  23.  Alärz
1906  (GS.  53),  sowie  Kirchensteuer  II.

Berner  ]Ubereinkunft  vom  9.  Sept.  1886
(Rol.  1887,  493  —  Zusatzakte  und  Deklaration
  vom  4.  Alai  1896  —  REl.  1897,  759  ff.)
ist  die  Bezeichnung  für  die  Bildung  eines
internationalen  Berbandes  zum  Schutze  von
Werken  der  Literatur  und  RKunst,  durch  welche
den  einem  der  Verbandsländer  (Deutsches  Reich,
Belgien,  Spanien,  Frankreich,  Haiti,  Liberia,
Tunis  —  später  beigetreten  Luxemburg,  Aonaco,
;orwegen,  Japan,  Montenegro)  angehörigen
Urhebern  bei  Erfüllung  der  durch  die  Gesetzgebung
  des  Ursprungslandes  des  Werkes  vorgeschriebenen
  Bedingungen  und  Förmlichkeiten
in  den  übrigen  Ländern  für  ihre  Werke  (s.2  der
Ubereinkunft)  diejenigen  Rechte  zugesichert  werden,
  die  den  inländischen  Urhebern  eingeräumt
sind  oder  später  eingeräumt  werden.  Zur  Ausführung
  der  Ubereinkunft  ist  ein  „Bureau  des
internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von
Werken  der  Literatur  und  Kunst“"  in  Bern  errichtet
  worden  (ogl.  G.  vom  4.  April  1888  —
R  l.  139  —  und  V.  vom  11.  Juli  1888  u.
29.  Nov.  1897  —  Röhn.  225  u.  bzw.  787).
S.  hierzu  auch  die  Ubereinkunft  betr.  den
Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst
wischen  Deutschland  und  Fran  kreich
ic  .  1883,  269),  Belgien  (Rö#l.  1884,  173),
Italien  (RE#l.  1884,  193),  Amerika  (RG.
1892.  473),  Osterreich-Ungarn  (REl.  1901,
131).  Wegen  des  Berner  internationalen
Ubereinkommens  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  s.  Eisenbahnfrachtrecht
(internationales)  und  wegen  der  Berner
Vereinbarungen  über  technische  Einheit
  im  Eisenbahnwesen  f.  Technische
Einheit  im  Eisenbahnwesen.  S.  auch
Weltpostverein.

Bernstein  ist  nicht  Gegenstand  des  Bergrechts
  und  des  Bergbaus.  In  der  Prov.  Ostpreußen
  ist  der  B.,  gleichviel  ob  er  in  der  Ostsee
  und  am  Strande  derselben  sowie  im  Frischen
und  im  Kurischen  Haffe  gefunden  wird  oder
im  Binnenlande  vorkommt,  vorbehaltenes
Eigentum  des  Staats  (Regal).  Die  unbefugte
Aneignung  des  B.  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
300  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
  bestraft.  Wer  ufällig..  auffischt  oder
gräbt  oder  findet,  hat  die  Rechte  und  Pflichten
  eines  Finders  ls.  Fundsachen]  (G.,  betr.
Bestrafung  der  unbefugten  Aneignung  von  B.,
vom  22.  Febr.  1867  —  GS.  272).  Im  Gebiete
des  westpreuß.  Provinzialrechts  (Westpreußen,
Kreise  Lauenburg  und  Bütow  und  die  früher
u  Westpreußen  gehörigen  Ortschaften  der
Kreise  Belgard,  Dramburg,  Neustettin  der  Prov.
Pommernft  ist  der  B.,  soweit  er  in  der  Ostsee
gefischt  oder  am  Strande  gefunden  wird,  Regal;
im  Binnenland  ist  der  Grundeigentümer  der
Berechtigte  (Westpreuß.  Provinzialrecht  §  73;
G.  vom  4.  Aug.  1865—  GS.  873—  Art.  III  Ziff.  5,
6,  7).  In  den  dem  westpreuß.  Provinzialrecht
nicht  unterliegenden  Teilen  der  Prov.  Pommern
und  in  den  übrigen  Provinzen  außer  Ost=  und
Westpreußen  steht  das  Recht  der  Gewinnung
von  B.  dem  Grundeigentümer  zu.  Auf  Grund
des  G.  vom  1.  Mai  1899  (G.  105)  sind  die