Berliner Stadtsynode — Bernstein.
1900 — GS. 247 — § 4); s. Bezirksausschüsse
I. Zu seiner Zuständigkeit gehören die
im Verwaltungsstreitverfahren zu behandelnden
und die seiner Zuständigkeit im einzelnen
zugewiesenen Beschlußsachen. Soweit dies bei
den übrigen im Beschlußverfahren zu behandelnden
Angelegenheiten nicht geschehen
ist, tritt an Stelle des BezA. vorbehaltlich
anderweiter gesetlicher Bestimmung der Oberpräsident
(LVG. § 43 Abs. 3).
Berliner Stadtsynode. §8 2 Abs. 3 der
KGSO. vom 10. Sept. 1873 (GS. 418) sieht
einen Zusammentritt von Gemeindekirchenräten
und Gemeindevertretungen in Ortschaften
vor, welche mehrere unter einem gemeinsamen
Pfarramt nicht verbundene Parochien umfassen.
Das Staatsgesetz vom 3. Juni 1876
(GS. 125) Art. 8, 9 gab nähere Bestimmungen
über ein diesen Zusammentritt ordnendes Regulativ.
Dem weiteren Ausbau dieser Vorschriften
dient das Kirchengesetz, betr. die B. S. und
die Parochialverbände in größeren Orten, vom
17. Mai 1895 (KSOVBl. 37: GS. 175). Sämtliche
Kirchengemeinden Berlins und eventuell
angrenzende werden zu einem Gesamtverbande
vereinigt (§ 1). Die Stadtsynode besteht aus
dem Generalsuperintendenten, je einem Geistlichen
der Kirchengemeinden, den Superintendenten
und den gewählten Mitgliedern (8 2).
Der Stadtsynode liegt unbeschadet der Rechte
und Pflichten der Aufsichtsbehörden und der
einzelnen Kirchengemeinden die Förderung
einer ausreichenden Ausstattung der Stadt
Berlin mit größeren Rirchlichen Einrichtungen,
insbesondere mit Pfarrstellen, Kirchlichen Gebäuden
und Begräbnisplätzen ob. Auch hat
sie die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden
diesenigen Mittel zu gewähren,
welcher sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden.
gesetzlichen Bestimmungen bedürfen und in
Ermangelung zulänglichen Kirchenvermögens
und dritter Verpflichteter sich nicht ohne Umlagen
beschaffen Können (§ 5). Die Mittel,
welcher die Stadtsynode bedarf, werden durch
Umlagen beschafft. Die Umlagen werden unmittelbar
auf die Gemeindeglieder verteilt
E 6). Die Stadtsynode hat einen Vorstand
und einen geschäftsführenden Ausschuß (88 7
bis 11). Auch in anderen Ortschaften können
unter gleichen Verhältnissen dieselben Einrichtungen
getroffen werden (Art. II). Das Kirchengesetz
hat die staatliche Sanktion durch
G., betr. die B. S. und die Parochialverbände
in größeren Orten, vom 18. Mai 1895 (GS.
175) erhalten. Dasselbe beschränkt die Befugnis
des Verbandes zur Aufnahme von
Anleihen auf solche zur Erwerbung von Grundstüchen,
Errichtung kirchlicher Gebäude und
Errichtung von Begräbnisplätzen (§ 1), bindet
Umlagen an die Genehmigung der Staatsbehörde,
bei der B. S. an diejenige des Staatsministeriums
(§ 5), regelt die Vermögensvertretung
(§ 2), die Regulative (§ 4) und die
Zwangsetatisierung (§ 6). Das Regulatio für
die B. S. ist unter dem 14. Aov. /12. Dez.
1896 erlassen (KE###l. 1897, 2). Die V. vom
20. Okt. 1896 (G. 203) regelt die Zuständigkeit
der Staatsbehörden gegenüber dem Berliner
Stadtsynodalverband und ähnlichen Ver-
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bänden. S. hierzu auch G. vom 14. Juli 1905
(GS. 277) Art. VI u. VII und V. vom 23. Alärz
1906 (GS. 53), sowie Kirchensteuer II.
Berner ]Ubereinkunft vom 9. Sept. 1886
(Rol. 1887, 493 — Zusatzakte und Deklaration
vom 4. Alai 1896 — REl. 1897, 759 ff.)
ist die Bezeichnung für die Bildung eines
internationalen Berbandes zum Schutze von
Werken der Literatur und RKunst, durch welche
den einem der Verbandsländer (Deutsches Reich,
Belgien, Spanien, Frankreich, Haiti, Liberia,
Tunis — später beigetreten Luxemburg, Aonaco,
;orwegen, Japan, Montenegro) angehörigen
Urhebern bei Erfüllung der durch die Gesetzgebung
des Ursprungslandes des Werkes vorgeschriebenen
Bedingungen und Förmlichkeiten
in den übrigen Ländern für ihre Werke (s.2 der
Ubereinkunft) diejenigen Rechte zugesichert werden,
die den inländischen Urhebern eingeräumt
sind oder später eingeräumt werden. Zur Ausführung
der Ubereinkunft ist ein „Bureau des
internationalen Verbandes zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst“" in Bern errichtet
worden (ogl. G. vom 4. April 1888 —
R l. 139 — und V. vom 11. Juli 1888 u.
29. Nov. 1897 — Röhn. 225 u. bzw. 787).
S. hierzu auch die Ubereinkunft betr. den
Schutz von Werken der Literatur und Kunst
wischen Deutschland und Fran kreich
ic . 1883, 269), Belgien (Rö#l. 1884, 173),
Italien (RE#l. 1884, 193), Amerika (RG.
1892. 473), Osterreich-Ungarn (REl. 1901,
131). Wegen des Berner internationalen
Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
s. Eisenbahnfrachtrecht
(internationales) und wegen der Berner
Vereinbarungen über technische Einheit
im Eisenbahnwesen f. Technische
Einheit im Eisenbahnwesen. S. auch
Weltpostverein.
Bernstein ist nicht Gegenstand des Bergrechts
und des Bergbaus. In der Prov. Ostpreußen
ist der B., gleichviel ob er in der Ostsee
und am Strande derselben sowie im Frischen
und im Kurischen Haffe gefunden wird oder
im Binnenlande vorkommt, vorbehaltenes
Eigentum des Staats (Regal). Die unbefugte
Aneignung des B. wird mit Geldstrafe bis zu
300 oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. Wer ufällig.. auffischt oder
gräbt oder findet, hat die Rechte und Pflichten
eines Finders ls. Fundsachen] (G., betr.
Bestrafung der unbefugten Aneignung von B.,
vom 22. Febr. 1867 — GS. 272). Im Gebiete
des westpreuß. Provinzialrechts (Westpreußen,
Kreise Lauenburg und Bütow und die früher
u Westpreußen gehörigen Ortschaften der
Kreise Belgard, Dramburg, Neustettin der Prov.
Pommernft ist der B., soweit er in der Ostsee
gefischt oder am Strande gefunden wird, Regal;
im Binnenland ist der Grundeigentümer der
Berechtigte (Westpreuß. Provinzialrecht § 73;
G. vom 4. Aug. 1865— GS. 873— Art. III Ziff. 5,
6, 7). In den dem westpreuß. Provinzialrecht
nicht unterliegenden Teilen der Prov. Pommern
und in den übrigen Provinzen außer Ost= und
Westpreußen steht das Recht der Gewinnung
von B. dem Grundeigentümer zu. Auf Grund
des G. vom 1. Mai 1899 (G. 105) sind die