Full text: Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

VIII. Feld- und Forstpolizei. 99 
5) aus umschlossenen Räumen mittels Einbruchs (d. h. gewalt- 
samer Eröffnung eines Zugangs von außen nach dem um- 
schlossenen Raum); 
c) mit Benützung falscher Schlüssel oder Werkzenge; 
d) durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht= oder Ziersträucher 
(sofern nicht Forstdiebstahl vorliegt); 
e) von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten 
Grundstück; 
f)wenn im dritten oder ferneren Rückfall geschehen; 
g) wenn Hehlerei gewerbsmäßig begangen. 
6. In den Fällen der §§ 19 bis 21 wird neben der Geldstrafe oder 
der Freiheitsstrafe noch auf welche Nebenstrafe erkannt? (5 23.) 
Einziehung der Waffen, ohne Unterschied, wem sie gehören. 
Werkzeuge, welche Täter mit sich geführt hat, können einge- 
zogen werden. Tiere und zur Wegschaffung des Entwendeten 
dienende Gegenstände, welche Täter bei sich führt, unterliegen der 
Einziehung nicht. 
7. Was wird, abgesehen von den Fällen des § 18, noch weiter als Ent- 
wendung bestraft? (§ 24.) 
Das Abrupfen resp. Abschneiden von, auf oder an Grenzwiesen, 
Wegen, Gräben wachsendem, Gras oder sonstigem Viehfutter, sowie 
das Abbrechen resp. Abpflücken von Zweigen und Laub, insofern 
dadurch ein Schaden entsteht. (In öffentlicher Anlage ent- 
steht durch Abpflücken von Lanb usw. stets Schaden, da das von 
einer größeren Mehrheit von Personen geschehen kann, wodurch 
schließlich völlige Entlaubung der Sträucher usw. eintreten würde. 
(Polizeiliche Bekanntmachung durch Anschlag oder Polizeiverordnung 
erforderlich.) BVerfolgung nur auf Antrag. 
8. Was ist, abgesehen von § 3687 St. G. B. (s. S. 96) bezügl. Gehens usw. 
auf Grundstücken verboten? (5 10.) 
Das unbefugte Reiten, Karren, Fahren, Viehtreiben, Holzschleifen, 
Pflugwenden über Grundstücke, sowie das Gehen über Acker, 
deren Bestellung vorbereitet, oder in Angriff genommen ist. Ver- 
folgung nur auf Antrag. Zuwiderhandelnder bleibt straflos, wenn 
durch schlechte Beschaffenheit eines am Grundstück vorüberführenden, 
zum gemeinen Gebrauch bestimmten Wegs, oder durch anderes sich 
auf demfelben befindliches Hindernis derselbe zu der Ubertretung 
genötigt worden ist. 
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