IX. Jagdpolizei. 107
§367°. (Mitsichführen von in Stöcken oder Nöhren usw.
verborgenen Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen, Stockdegen,
Stockflinten.);
§ 3687. (Schießen in gefährlicher Nähe von Gebäuden
oder feuerfangenden Sachen. Feuerpolizeiliche Vorschrift, Scharf-
schießen nicht erforderlich.);
§ 368½. (Wer ohne Genehmigung der Jagdberechtigten oder
ohne sonstige Befugnis auf fremdem Jagdgebiet außerhalb des
öffentlichen, zum gemeinen Gebrauch bestimmten Weges, wenn
auch nicht jagend, doch zur Jagd ausgerüstet betroffen wird.)
§ 36811. (Unbefugtes Ausnehmen von Eiern oder Jungen
jagdbaren Federwildes oder von Singvögeln).
b) Die preußische Jagdordnung vom 15. 7. 1907.
c)Ausführungsanweisung der Jagdordnung v. 28.7. 1907.
Mit Einführung der neuen Jagdordnung sind für deren
Geltungsbereich nachstehende Gesetze aufgehoben:
1. Gesetz betr. Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem
Grund und Boden und die Ausübung der Jagd vom
31. 10. 1848;
Jagdpolizeigesetz vom 7. 3. 1850;
Wildschadengesetz vom 11. 7. 1891;
Jagdscheingesetz vom 31. 7. 1895;
Gesetz betr. Ergänzung jagdrechtlicher Bestimmungen
vom 29. 4. 1897;
6. Gesetz betr. Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften
über Ausübung der Jagd auf eigenem Grundbesitz
vom 7. 8. 1899;
Wildschongesetz vom 14. 7. 1904;
Jagdverwaltungsgesetz vom 4. 7. 1905;
Verordnungen über Jagdrecht in vormals Herzogl.
Nassauischen, Kurfürstl. und Großherzogl. Hessischen
Landesteilen, das Frankfurter Jagdgesetz usw.
d) Vogelschutzgesetz vom 30. 5. 1908.
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3. Was enthält die Jagdordnung?
Ein einheitliches Jagdrecht für die ganze preußische Monarchie,
mit Ausschluß der Provinz Hannover, der Hohengollernschen
Lande und der Insel Helgoland.
Außer der Jagdordnung kommen für das Jagdrecht nur
noch die einschlägigen Bestimmungen des B. G. B., insbesondere