I. Verfassung. 5
9. Wie wird die Staatsangehörigkeit erworben und verloren?
Erworben: a) durch Abstammung oder Geburt (eheliche Kinder
eines Deutschen erwerben durch die Geburt, auch wenn im Aus-
lande erfolgt, die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche
Kinder die der Mutter); b) durch Legitimation (Anerkennung eines
unehelichen Kindes durch den Vater, welcher Preuße ist, als ehe-
lich)e) Verheiratung (einer Ausländerin oder deutschen Nichtpreußin
mit einem Preußen); d) durch Aufnahme resp. Naturalisation (Auf-
nahme eines Ausländers).
Verloren: Durch Legitimation, Verheiratung, Antrag auf Ent-
lassung (wird Wehrpflichtigen nur mit Genehmigung der Kreis-
ersatzkommission erteilt).
Unfreiwillig durch Entziehung der Staatsangehörigkeit
bei ununterbrochenem 10 jährigen Aufenthalt im Ausland (als
Unterbrechung gilt Eintrag in die Matrikel eines Reichskonsulats),
bei Weigerung, im Kriegsfall auf Aufforderung zurürckzukehren,
oder durch Eintritt in fremde Kriegsdienste ohne Genehmigung
der Regierung.
10. Was versteht man unter Steuern?
Zwangsbeiträge der Bürger, die der Staat oder auf Grund dessen
Ermächtigung ein Verband (z. B. Kommunalverband) zur Be-
streitung seiner allgemeinen Bedürfnisse nach bestimmter Maßgabe
erhebt.
11. Wie werden dieselben eingeteilt?
In direkte und indirekte Steuern.
Direkte sind solche, welche unmittelbar die Person des
Steuerpflichtigen und sein Vermögen betreffen (Staats-, Kom-
munal-, Ergänzungs-, Gewerbe-, Grund-, Gebäudesteuern usw.);
Einkommen unter 900 Mark bleiben frei.
Indirekte gelangen nicht unmittelbar von den Steuer-
pflichtigen zur Erhebung, sondern sind auf Verbrauchsgegenstände
und Verkehrseinrichtungen gelegt (z. B. Brau-, Zigaretten-,
Tabak-, Schaumwein-, Fahrkartensteuern usw.).