Full text: Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

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b. 
10. 
11. 
IV. Polizei. 
e) wenn der P.-Beanite dem Fliehenden laut und deutlich nach— 
gerufen hat: „Halt (oder Stehen), oder ich schieße!“; 
d) wenn sich der P.-Beamte bei Verfolgung des Fliehenden auf 
dessen unmittelbarer Spur befindet (d. h. so lange er 
ihn noch sieht) 
e) wenn der Gefangene einen ernsthaften Fluchtversuch ge- 
gemacht hat; 
f)wenn eine andere Art der Wiederergreifung nicht möglich ist; 
68) wenn bei Anwendung der Schußwaffe die Gefahr einer Ver- 
wundung anderer Personen ausgeschlossen ist. 
Wann erst soll der P.-Beamte von seiner Waffe Gebrauch machen? 
Nachdem alle anderen ihm verfügbaren Mittel vergeblich ange- 
wandt worden sind (Ermahnungen, Drohungen mit Gewalt und 
mit Waffengebrauch, eigene Körperkraft usw.), und wenn der 
Widerstand so stark ist, daß er nur mit der Waffe bewältigt 
werden kann. 
In welcher Weise soll die Waffe angewendet werden? 
Die Anwendung derselben muß im richtigen Verhälmis zur Ge- 
fährlichkeit des Angriffs stehen, also nur zur Erreichung des 
gegebenen Zwecks. Keine Uberschreitung des im Einzelfall zu- 
lässigen Maßes; wenn z. B. ein bloßes Zurückstoßen, ein Schlag 
auf Arm oder Bein (bei Festhalten, Gegenstemmen usw.) ge- 
nügt, soll keine schwere Verwundung durch Hieb über Kopf oder 
Gesicht zugefügt werden. Gebranch der Schußwaffe erst, wenn 
blanke Waffe unzureichend erscheint. Abgeben von Schreckschüssen, 
Schießen über die Köpfe einer Menschenmenge hinweg verboten. 
.Zu welchem Zweck darf die Waffe niemals gebraucht werden? 
Um eine Beleidigung zu rächen oder Verfehlungen usw. selbst 
zu bestrafen. 
Gegen welche Personen soll Waffe niemals gebraucht werden? 
Gegen Frauen, Kinder, Hilflose und am Boden Liegende. 
Wie lange darf Gebrauch der Waffe stattfinden? 
Bis Widerstand gebrochen oder Angriff abgewehrt ist. 
Unberechtigter Gebrauch der Waffe oder üUberschreitung des im 
Einzelfall zulässigen Maßes wird wie bestraft? 
Als Vergehen im Amt nach § 340 St.G. B. (Körperverletzung 
durch P.-Beamten, Gefängnis nicht unter 3 Monaten).