VI. Gesundheitspolizei. 75
reitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch
entstammt;
Kunstspeisefett diejenigen dem Schweineschmalz ähulichen
Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweine-
fett besteht.
Zu leichterer Erkennbarkeit ist den bei der Fabrikation zur
Verwendung kommenden Fetten und Olen Sesamöl zugesetzt.
2. Bezüglich der Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, in
denen Margarineprodukte gewerbsmäßig verkauft und feilgehalten
werden, enthält das Gesetz welche Bestimmungen?
a) An in die Augen fallender Sielle muß die deutliche, unverwisch-
bare Inschrift „Verkauf von Margarine", resp. Margarinekäse,
resp. Kunstspeisefett, vorhauden sein;
b) Margarine usw. muß auf besonderen Lagerstellen, von Natur-
butter durch Scheidewand getrennt, aufbewahrt und feilgehalten
werden. (Scheidewand muß so beschaffen sein, daß ein un-
auffälliges Hin= und Herüberschaffen der Produkte unmöglich
ist. Als Scheidewand nicht genügend: Lattenverschläge,
Vorhänge, weitmaschige Gitter.);
c) Margarine usw. muß innerhalb der Verkaufsräume in be-
sonderen Vorratsgefäßen aufbewahrt werden.
3. Wie muß die gewerbsmäßig feilgebotene oder zum gewerbsmäßigen
Verkauf gestellte Margarine usw. und deren Verpackung beschaffen sein?
Gefäße und äußere Umhüllungen, in welchen Margarine usw.
feilgehalten und verkauft wird, müssen an in die Augen fallenden
Stellen die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Margarine“ usw.
tragen. Gefäße müssen außerdem mit einem steis sichtbaren,
2—5 em breiten (je nach Höhe der Gefäße) roten Streifen ver-
sehen sein. (In demselben darf sich keine Schrift befinden.)
Wird Margarine usw. in ganzen Gebinden oder Kisten ver-
kauft, so hat die Inschrift außerdem noch den Namen oder die
Firma des Fabrikanten und das Fabrikzeichen zu enthalten.
Im gewerbsmäßigen Einzelverkauf müssen Margarineprodukte
in Umhüllung abgegeben werden, auf welcher die Inschrift „Mar-
garine“ usw. mit dem Namen des Verkäufers in Umrahmung
angegeben sein muß. (Margarine)
Regelmäßig gesormte Stücke müssen von Würfelform sein
und ebenfalls die Inschrift „Margarine“ usw. eingepreßt enthalten.
Vermischung von Naturbutter mit Margarine ist verboten.