Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

100 Zweites Buch: Recht 
der Schuldverhältnisse. 
liche Erzeugnisse voraussichtlich ge— 
wonnen werden. 
Soweit der Pächter landwirth— 
schaftliche Erzeugnisse in größerer 
Menge oder besserer Beschaffenheit 
zurückzulassen verpflichtet ist, als er 
bei dem Antritte der Pacht über- 
nommen hat, kann er von dem Ver— 
pächter Ersatz des Werthes ver— 
langen. 
Den vorhandenen auf dem Gute 
gewonnenen Dünger hat der Pächter 
zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des 
Werthes verlangen kann. 
594.  Uebernimmt der Pächter 
 eines Landguts das Gut 
auf Grund einer Schätzung des 
wirthschaftlichen Zustandes mit der 
Bestimmung, daß nach der Beendig- 
ung der Pacht die Rückgewähr gleich- 
falls auf Grund einer solchen Schätz- 
ung zu erfolgen hat, so finden auf 
die Rückgewähr des Gutes die Vor- 
schriften des § 589 Abs. 2, 3 ent- 
sprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter 
Vorräthe auf Grund einer Schätzung 
mit einer solchen Bestimmung über- 
nimmt, für die Nückgewähr der Vor- 
räthe, die er zurückzulassen ver- 
pflichtet ist. 
595.  Ist bei der Pacht eines 
Grundstücks oder eines 
Rechtes die Pachtzeit nicht bestimmt, 
so ist die Kündigung nur für den 
Schluß eines Pachtjahrs zulässig; 
sie hat spätestens am ersten Werk- 
tage des halben Jahres zu erfolgen, 
mit dessen Ablaufe die Pacht endigen 
soll. 
Diese Vorschriften gelten bei der 
Pacht eines Grundstücks oder eines 
Rechtes auch für die Fälle, in denen 
das Pachtverhältniß unter Einhalt- 
ung der gesetzlichen Frist vorzeitig 
gekündigt werden kann. 
.596 Dem Pächter steht das im 
§ 549 Abs. 1 bestimmte 
Kündigungsrecht nicht zu. 
Der Verpächter ist nicht berechtigt, 
das Pachtverhältniß nach § 569 zu 
kündigen. 
Eine Kündigung des Pachtver- 
hältnisses nach § 570 findetnicht statt. 
597. Giebt der Pächter den 
 gepachteten Gegenstand 
nach der Beendigung der Pacht nicht 
zurück, so kann der Verpächter für 
die Dauer der Vorenthaltung als 
Entschädigung den vereinbarten 
Pachtzins nach dem Verhältnisse ver- 
langen, in welchem die Nutzungen, 
die der Pächter während dieser Zeit 
gezogen hat oder hätte ziehen können, 
zu den Nutzungen des ganzen Pacht- 
jahrs stehen. Die Geltendmachung 
eines weiteren Schadens ist nicht aus- 
geschlossen. 
Vierter Titel. 
Leihe 1). 
598. Durch den Leihvertrag 
wird der Verleiher einer 
Sache verpflichtet, dem Entleiher den 
Gebrauch der Sache unentgeltlich zu 
gestatten. 
 599. Der Verleiher hat nur 
 Vorsatz und grobe Fahr- 
lässigkeit zu vertreten. 
1) Dig. 13, 6 commodati vel contra, Cod. 4, 23 de commodato. Preuß. 
LN. 21 85 229—257 
M. Th. IV Kap. 2 §§ 5, 6. 
Code civ. art. 1874—1891 (pret à usuge). 
Bayer.