100 Zweites Buch: Recht
der Schuldverhältnisse.
liche Erzeugnisse voraussichtlich ge—
wonnen werden.
Soweit der Pächter landwirth—
schaftliche Erzeugnisse in größerer
Menge oder besserer Beschaffenheit
zurückzulassen verpflichtet ist, als er
bei dem Antritte der Pacht über-
nommen hat, kann er von dem Ver—
pächter Ersatz des Werthes ver—
langen.
Den vorhandenen auf dem Gute
gewonnenen Dünger hat der Pächter
zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des
Werthes verlangen kann.
594. Uebernimmt der Pächter
eines Landguts das Gut
auf Grund einer Schätzung des
wirthschaftlichen Zustandes mit der
Bestimmung, daß nach der Beendig-
ung der Pacht die Rückgewähr gleich-
falls auf Grund einer solchen Schätz-
ung zu erfolgen hat, so finden auf
die Rückgewähr des Gutes die Vor-
schriften des § 589 Abs. 2, 3 ent-
sprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter
Vorräthe auf Grund einer Schätzung
mit einer solchen Bestimmung über-
nimmt, für die Nückgewähr der Vor-
räthe, die er zurückzulassen ver-
pflichtet ist.
595. Ist bei der Pacht eines
Grundstücks oder eines
Rechtes die Pachtzeit nicht bestimmt,
so ist die Kündigung nur für den
Schluß eines Pachtjahrs zulässig;
sie hat spätestens am ersten Werk-
tage des halben Jahres zu erfolgen,
mit dessen Ablaufe die Pacht endigen
soll.
Diese Vorschriften gelten bei der
Pacht eines Grundstücks oder eines
Rechtes auch für die Fälle, in denen
das Pachtverhältniß unter Einhalt-
ung der gesetzlichen Frist vorzeitig
gekündigt werden kann.
.596 Dem Pächter steht das im
§ 549 Abs. 1 bestimmte
Kündigungsrecht nicht zu.
Der Verpächter ist nicht berechtigt,
das Pachtverhältniß nach § 569 zu
kündigen.
Eine Kündigung des Pachtver-
hältnisses nach § 570 findetnicht statt.
597. Giebt der Pächter den
gepachteten Gegenstand
nach der Beendigung der Pacht nicht
zurück, so kann der Verpächter für
die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung den vereinbarten
Pachtzins nach dem Verhältnisse ver-
langen, in welchem die Nutzungen,
die der Pächter während dieser Zeit
gezogen hat oder hätte ziehen können,
zu den Nutzungen des ganzen Pacht-
jahrs stehen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht aus-
geschlossen.
Vierter Titel.
Leihe 1).
598. Durch den Leihvertrag
wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den
Gebrauch der Sache unentgeltlich zu
gestatten.
599. Der Verleiher hat nur
Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit zu vertreten.
1) Dig. 13, 6 commodati vel contra, Cod. 4, 23 de commodato. Preuß.
LN. 21 85 229—257
M. Th. IV Kap. 2 §§ 5, 6.
Code civ. art. 1874—1891 (pret à usuge).
Bayer.