Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Sieb. Abschn.: 
Einz. Schuldverhältn. — XVI. Leibrente. XVII. Spiel. Wette. 127 
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bensdauer des Gläubigers zu ent— 
richten. 
Der für die Rente bestimmte Be— 
trag ist im Zweifel der Jahresbetrag 
der Rente. 
750.  Die Leibrente ist im voraus 
zu entrichten. 
Eine Geldrente ist für drei Monate 
vorauszubezahlen; bei einer anderen 
Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, 
763. Ein Lotterievertrag oder 
 ein Ausspielvertragist ver- 
für den sie im voraus zu entrichten ist, 
nach der Beschaffenheit unddem Zwecke 
der Rente. 
Hat der Gläubiger den Beginn 
des Zeitabschnitts erlebt, für den die 
Rente im voraus zu entrichten ist, so 
gebührt ihm der volle auf den Zeit- 
abschnitt entsallende Betrag. 
761.  Zur Gültigkeit eines Ver- 
 trags, durch den eine Leib- 
rente versprochen wird, ist, soweit nicht 
eine andere Form vorgeschrieben ist, 
schriftliche Ertheilung des Verspre- 
cheus erforderlich. 
Siebzehnter Titel. 
Wette 1). 
762.  Wette wird eine Verbind— 
lichkeit nicht begründet. Das auf 
Grund des Spieles oder der Wette 
Geleistete kann nicht deshalb zurück- 
Spiel. 
gefordert werden, weil eine Verbind- 
lichkeit nicht bestanden hat. 
Diese Vorschriften gelten auch für 
eine Vereinbarung, durch die der ver- 
lierende Theil zum Zwecke der Er- 
füllung einer Spiel= oder einer Wett- 
schuld dem gewinnenden Theile gegen- 
über eine Verbindlichkeit eingeht, ins- 
besondere für ein Schuldanerkennt= 
niß. 
bindlich, wenn die Lotterie oder die 
Ausspielung staatlich genehmigt ist. 
Anderenfalls finden die Vorschriften 
des § 762 Anwendung. 
764 2) Wird ein auf Lieferung 
re von Waaren oder Werth- 
papieren lautender Vertrag in der 
Absicht geschlossen, daß der Unter- 
schied zwischen dem vereinbarten 
Preise und dem Börsen= oder Markt- 
preise der Lieferungszeit von dem ver- 
lierenden Theile an den gewinnenden 
gezahlt werden soll, so ist der Vertrag 
als Spiel anzusehen. Dies gilt auch 
dann, wenn nur die Absicht des einen 
Theiles aus die Zahlung des Untei- 
schieds gerichtet ist, der andere Theil 
Durch Spiel oder durch aber diese Absicht kennt oder kennen 
muß. 
zuchts-, Allentheils= und ähnliche Versorgungsverträge s. Anm. z. § 322, E. 96. 
Materialien S. 140, 141. 
1) Dig. Tit. 11. 5 de alecatoribus, Cod. 3, 43 de alese lusu et aleato- 
ribus, vgl. Würtemberg. 
§. 193. 
LR. II 24 § 1. Stobbe, Deutsches Priv R. Bd. III 
Preuß. LR. I 11 §§ 557—580. Oester. X §§ 1271, 1272 Code 
civ. art. 1965 1967. Bayer. LR. Th. IV Kap. 12 §§ 5, 6 
2) Einrede des Spiels gegenüber Ansprüchen aus differenpgeschaften. 
auf Vorschlag des RTK. beschlossen. 
Ueber Differenzgeschäfte s. Gareis, H. 
§ 62. Vgl. Börsengesetz v. 22. Juni 1896, § 69.