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52 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse.
stimmten Zeit leistet. Das Gleiche
282. Ist streitig, ob die Un-
möglichkeit der Leistung gilt, wenn der Leistung eine Kündie
Folge eines von dem Schuldner digung vorauszugehen hat und die
zu vertretenden Umstandes ist, so Zeit für die Leistung in der Weise
trifft die Beweislast den Schuldner. bestimmt ist, daß sie sich von der
283. Ist der Schuldner rechtskräftig
verurtheilt, so kann
der Gläubiger ihm zur Bewirkung
der Leistung eine angemessenc Frist
mit der Erklärung bestimmen, daß
er die Annahme der Leistung nach
dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach
dem Ablaufe der Frist kann der
Gläubiger Schadensersatz wegen
Lichterfüllung verlangen, soweit
nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt!
wird; der Anspruch auf Erfüllung ist se
ausgeschlossen. Die Verpflichtung
zum Schadensersatze tritt nicht ein,
wenn die Leistung in Folge eines
Umstandes unmöglich wird, den der
Schuldner nicht zu vertreten hat.
Wird die Leistung bis zum Ablause
der Frist nur theilweise nicht
das im § 280 Abs. 2 bestimmte
Recht zu.
284. Leistet der Schuldner auf
eine Mahnung des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritte
der Fälligkeit erfolgt, so kommt er
durch die Mahnung in Verzug. Der
Mahnung steht die Erhebung der es sei denn, daß der Schaden auch
Klage auf die Leistung, sowie die Zustellung
eines Zahlungsbefehls im
Mahnverfahren gleich.
Ist für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt, so kommt
der Schuldner ohne Mahnung in
287.
Kündigung ab nach dem Kalender
berechnen läßt.
285. Der Schuldner kommt
nicht in Verzug, solange
die Leistung in Folge eines Umstandes
unterbleibt, den er nicht zu vertreten
hat.
286. Der Schuldner hat dem
Gläubiger den durch den
Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hat die Leistung in Folge des
Verzugs für den Gläubiger kein In—
teresse, so kann dieser unter Ablehnung
der Leistung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Die für
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346
bewirkt, so steht dem Gläubiger auch bis 356 finden entsprechende An—
wendung.
287. Der Schuldner hat
während des Verzugs
jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er
ist auch für die während des Verzugs
durch Zusall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich,
bei rechtzeitiger Leistung eingetreten
sein würde.
288. Eine Geldschuld ist während
des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen .
Kann der Gläubiger aus einem an-Verzug,
wenn er nicht zu der be= deren Rechtsgrunde höhere Zinsen
1) Herabsetzung auf 4 % statt 5% der RVorl.
Hinsichtlich ders. siehe die Anm. zu § 246.