Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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 52               Zweites  Buch:  Recht  der  Schuldverhältnisse.
stimmten  Zeit  leistet.  Das  Gleiche


282.  Ist  streitig,  ob  die  Un-

  möglichkeit  der  Leistung  gilt,  wenn  der  Leistung  eine  Kündie
  Folge  eines  von  dem  Schuldner  digung  vorauszugehen  hat  und  die

zu  vertretenden  Umstandes  ist,  so  Zeit  für  die  Leistung  in  der  Weise
trifft  die  Beweislast  den  Schuldner.  bestimmt  ist,  daß  sie  sich  von  der

283.  Ist  der  Schuldner  rechtskräftig

  verurtheilt,  so  kann
der  Gläubiger  ihm  zur  Bewirkung
der  Leistung  eine  angemessenc  Frist
mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß
er  die  Annahme  der  Leistung  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach
dem  Ablaufe  der  Frist  kann  der
Gläubiger  Schadensersatz  wegen
Lichterfüllung  verlangen,  soweit

nicht  die  Leistung  rechtzeitig  bewirkt!
wird;  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ist  se

ausgeschlossen.  Die  Verpflichtung
zum  Schadensersatze  tritt  nicht  ein,
wenn  die  Leistung  in  Folge  eines
Umstandes  unmöglich  wird,  den  der
Schuldner  nicht  zu  vertreten  hat.
Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablause
  der  Frist  nur  theilweise  nicht

das  im  §  280  Abs.  2  bestimmte

Recht  zu.

284.  Leistet  der  Schuldner  auf
eine  Mahnung  des  Gläubigers

  nicht,  die  nach  dem  Eintritte

der  Fälligkeit  erfolgt,  so  kommt  er

durch  die  Mahnung  in  Verzug.  Der

Mahnung  steht  die  Erhebung  der  es  sei  denn,  daß  der  Schaden  auch

Klage  auf  die  Leistung,  sowie  die  Zustellung
  eines  Zahlungsbefehls  im
Mahnverfahren  gleich.

Ist  für  die  Leistung  eine  Zeit  nach
dem  Kalender  bestimmt,  so  kommt
der  Schuldner  ohne  Mahnung  in



287.

Kündigung  ab  nach  dem  Kalender
berechnen  läßt.

285.  Der  Schuldner  kommt
  nicht  in  Verzug,  solange
die  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes
unterbleibt,  den  er  nicht  zu  vertreten
  hat.

286. Der  Schuldner  hat  dem
Gläubiger  den  durch  den
Verzug  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.


Hat  die  Leistung  in  Folge  des
Verzugs  für  den  Gläubiger  kein  In—
teresse,  so  kann  dieser  unter  Ablehnung
der  Leistung  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen.  Die  für
das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht
geltenden  Vorschriften  der  §§  346

bewirkt,  so  steht  dem  Gläubiger  auch  bis  356  finden  entsprechende  An—

wendung.

287. Der  Schuldner  hat
während  des  Verzugs
jede  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.  Er
ist  auch  für  die  während  des  Verzugs
durch  Zusall  eintretende  Unmöglichkeit
  der  Leistung  verantwortlich,

bei  rechtzeitiger  Leistung  eingetreten

sein  würde.

288.  Eine  Geldschuld  ist  während
des  Verzugs  mit  vier  vom

Hundert  für  das  Jahr  zu  verzinsen  .

Kann  der  Gläubiger  aus  einem  an-Verzug,

  wenn  er  nicht  zu  der  be=  deren  Rechtsgrunde  höhere  Zinsen

1)  Herabsetzung  auf  4  %  statt  5%  der  RVorl.

      

Hinsichtlich  ders.  siehe  die Anm. zu §   246.