50 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse.
nehmen, daß der Ort, nach welchem vor der Fälligkeit, so ist er zu einem
die Versendung zu erfolgen hat, der Abzuge wegen der Zwischenzinsen
Leristugsort sein soll 1) sun Schuld nicht gechint Schuld
Geld hat der Schuldner at der hat der Schuldner aus
270. im Zweifel auf seine Ge- 273. demselben rechtlichen Verfahr
und seine Kosten dem Gläubiger hältniß, auf dem seine Verpflichtung
an dessen Wohnsiz zu übermitteln. beruht, einen fälligen —
Ist die Forderung im Gewerbe= den Gläubiger, so kann er, sofern
betriebe des Gläubigers entstanden, nicht aus dem Schuldverhältnisse
so tritt, wenn der Gläubiger seine sich ein Anderes ergiebt, die geschulgewerlich
Niederlassung an einen Ort der verweigern- bis die
anderen Orte hat, der Ort der ihm gebührende Leistung bewirkt
Niederlassung an die Stelle des wird (Zurückbehaltungsrecht).
Wohnsitzes. Wer zur Herausgabe eines Gegen-Erhöhen
sich in Folge einer nach standes verpflichtet ist, hat das gleiche
der Entstehung des Schuldverhält= Recht, wenn ihm ein fälliger Annisses
eintretenden Aenderung des spruch wegen Verwendungen auf den
Wohnsitzes oder der gewerblichen Gegenstand oder wegen eines ihm
Niederlassung des Gläubigers die durch diesen verursachten Schadens
Kosten oder die Gefahr der Ueber= zusteht, es sei denn, daß er den
mittelung, so hat der Glänbiger im Gegenstand durch eine vorsätzlich beersteren
Falle die Mehrkosten, im
letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Die Vorschriften über den Leisungsort
bleiben unberührt.
271. Ist eine Zeit für die Leistung
weder bestimmt noch aus
den Umständen zu entnehmen, so
kann der Gläubiger die Leistung sofort
verlangen, der Schuldner sie
sofort bewirken ³).
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Gläu—
biger die Leistung nicht vor dieser
Zeit verlangen, der Schuldner aber
sie vorher bewirken kann.
272. Bezahlt der Schuldnereine
unverzinsliche 4) Schuld
³) Tge. HGB. Art 326.
4) Wegen Zinsen s. §§ 246—248
E. 92
gangene unerlaubte Handlung erlangt
hat.
Der Gläubiger kann die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung abwenden.
Die Sicherheisleistung durch Bürgen
ist ausgeschlosen.
Gegenüber der Klage des
274. Gläubigers hat die Geltendmachung
des Zurückbehaltungsrechts
nur die Wirkung, daß der
Schuldner zur Leistung gegen Empfang
der ihm gebührenden Leistung
(Erfüllung Zug um Zug) zu verurtheilen
ist.
Auf Grund einer solchen Verurtheilung
kann der Gläubiger seinen
Vgl. HGB. Art. 345 Abs. 2 Satz 2.
Vgl. HGB. Art. 325. Ueber Zahlungen aus öfsentlichen Kassen ## aber
nebst den Anmerkungen.
5) Vgl. HGB. Art 384 Abs. 2 (Interusurium, Dislonto, Rabatt).