Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

50         Zweites  Buch:  Recht  der  Schuldverhältnisse.



nehmen,  daß  der  Ort,  nach  welchem  vor  der  Fälligkeit,  so  ist  er  zu  einem
die  Versendung  zu  erfolgen  hat,  der  Abzuge  wegen  der  Zwischenzinsen
Leristugsort sein soll 1)    sun    Schuld  nicht  gechint  Schuld
Geld  hat  der  Schuldner  at  der  hat der Schuldner  aus
270.  im  Zweifel  auf  seine  Ge-  273.    demselben  rechtlichen  Verfahr
  und  seine  Kosten  dem  Gläubiger  hältniß,  auf  dem  seine  Verpflichtung
an  dessen  Wohnsiz  zu  übermitteln.  beruht,  einen  fälligen  —
Ist  die  Forderung  im  Gewerbe=  den  Gläubiger,  so  kann  er,  sofern
betriebe  des  Gläubigers  entstanden,  nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse
so  tritt,  wenn  der  Gläubiger  seine    sich  ein  Anderes  ergiebt,  die  geschulgewerlich
  Niederlassung  an  einen  Ort  der  verweigern-  bis  die
anderen  Orte  hat,  der  Ort  der  ihm  gebührende  Leistung  bewirkt
Niederlassung  an  die  Stelle  des  wird  (Zurückbehaltungsrecht).
Wohnsitzes.  Wer  zur  Herausgabe  eines  Gegen-Erhöhen
  sich  in  Folge  einer  nach    standes  verpflichtet  ist,  hat  das  gleiche
der  Entstehung  des  Schuldverhält=  Recht,  wenn  ihm  ein  fälliger  Annisses
  eintretenden  Aenderung  des  spruch  wegen  Verwendungen  auf  den
Wohnsitzes  oder  der  gewerblichen  Gegenstand  oder  wegen  eines  ihm
Niederlassung  des  Gläubigers  die durch  diesen  verursachten  Schadens
Kosten  oder  die  Gefahr  der  Ueber=  zusteht,  es  sei  denn,  daß  er  den
mittelung,  so  hat  der  Glänbiger  im  Gegenstand  durch  eine  vorsätzlich  beersteren

  Falle  die  Mehrkosten,  im
letzteren  Falle  die  Gefahr  zu  tragen.
Die  Vorschriften  über  den  Leisungsort
  bleiben  unberührt.
271.  Ist  eine  Zeit  für  die  Leistung
weder  bestimmt  noch  aus
den  Umständen  zu  entnehmen,  so
kann  der  Gläubiger  die  Leistung  sofort
  verlangen,  der  Schuldner  sie
sofort  bewirken ³).  
Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Gläu—
biger  die  Leistung  nicht  vor  dieser
Zeit  verlangen,  der  Schuldner  aber

sie  vorher  bewirken  kann.
272.  Bezahlt der  Schuldnereine
unverzinsliche  4)  Schuld

³)  Tge.  HGB.  Art  326.
4)  Wegen  Zinsen  s.  §§  246—248

E.  92

gangene  unerlaubte  Handlung  erlangt
  hat.

Der  Gläubiger  kann  die  Ausübung
  des  Zurückbehaltungsrechts
durch  Sicherheitsleistung  abwenden.
Die  Sicherheisleistung  durch  Bürgen
  ist  ausgeschlosen.  

Gegenüber  der  Klage  des
274.  Gläubigers  hat  die  Geltendmachung
  des  Zurückbehaltungsrechts
  nur  die  Wirkung,  daß  der
Schuldner  zur  Leistung  gegen  Empfang
  der  ihm  gebührenden  Leistung
(Erfüllung  Zug  um  Zug)  zu  verurtheilen
  ist.

Auf  Grund  einer  solchen  Verurtheilung
  kann  der  Gläubiger  seinen

Vgl.  HGB.  Art.  345  Abs.  2  Satz  2.
Vgl.  HGB.  Art.  325.  Ueber  Zahlungen  aus  öfsentlichen  Kassen  ##  aber

nebst  den  Anmerkungen.

5)  Vgl.  HGB.  Art  384  Abs.  2  (Interusurium,  Dislonto,  Rabatt).