Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 69. Das Forstwesen. 343 
besondere auch durch übermäßige Streunutzung der Fortbestand eines Waldes gefährdet 
ist, so hat das Forstamt unter schriftlicher Belehrung und Verwarnung des Besitzers die 
auf die Beseitigung der Gefahr gerichteten Anordnungen zu treffen. Werden diese trotz 
erkannter Strafe nicht befolgt, so kann das Forstamt die zeitliche Beschränkung des Be- 
sitzers in der freien Bewirthschaftung und Benutzung des fraglichen Waldes verfügen ). 
Kleinere Waldbesitzer können sich zu Waldgenossenschaften im Anschluß 
an die Verwaltung der Staatsforsten oder an die Verwaltung von Körperschaftswaldungen 
nach Maßgabe des Ges. v. 16. Aug. 1875 vereinigen?). 
Ueber die Verhängung von Strafen wegen Verfehlungen — der Privatwaldbesitzer 
oder der auf Grund einer Dienstbarkeit oder Reallast Berechtigten — gegen die dar- 
gestellten Vorschriften und über die zur Aburtheilung zuständigen Forstämter bezw. Ge- 
richte, s. das angef. Ges. Art. 18—21, 33, 34, 388—40, 42—45. 
2. Die Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen). Für 
die Waldungen der politischen Gemeinden und Theilgemeinden (einschließlich der Real- 
gemeindewaldungen), für die Waldungen der öffentlichen Stiftungen, der Kirchen= und 
Schulgemeinden und sonstiger der Staatsaufsicht unterstellten Körperschaften gelten neben 
den Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Privatwaldungen (Nr. 1) noch die weiter- 
gehenden Bestimmungen des Ges. v. 16. Aug. 1875 über die Bewirthschaftung und Be- 
aufsichtigung der Körperschaftswaldungen. Diese sind hiernach stets für eigene Rech- 
nung der Gemeinde zu bewirthschaften. In allen Körperschaftswaldungen muß aber die 
Aufstellung wie die Ausführung der Wirthschafts= und Betriebspläne durch Sachverstän- 
dige erfolgen, welche, soweit nicht im einzelnen Falle vom Ministerium des Innern 
Dispensation ertheilt wird, die Befähigung für den Staatsforstdienst erlangt haben müssen. 
Die Gemeinden können einen solchen Gemeindeförster für sich allein anstellen, oder sich 
mit andern Waldbesitzern zur Anstellung eines gemeinschaftlichen Försters vereinigen. 
Unterlassen sie dies über sechs Monate lang von der Erledigung der Stelle an oder wird 
auf die Anstellung eines besonderen Sachverständigen verzichtet, so geht die technische 
Wirthschaftsführung auf zehn Jahre an den Königl. Oberförster über, wofür der Wald- 
eigenthümer jährlich 80 Pf. für jeden Hektar an die Staatskasse zu vergüten hat 0. 
Die Bewirthschaftung hat sich auf Wirthschaftsplane zu stützen, welche die 
Herbeiführung eines nachhaltigen Nutzungsbetriebs bezwecken, im Uebrigen aber die beson- 
dern, in der Eigenthümlichkeit des Haushalts der Körperschaft begründeten Zwecke und Be- 
dürfnisse zu berücksichtigen haben. Diese Plane sind in technischer Beziehung durch die 
Forstämter, in gemeindeökonomischer Richtung durch die Oberämter zu prüfen und unter- 
liegen der Genehmigung der Forstdirektion Abth. für Körperschaftswaldungen. Auf Grund 
der Wirthschaftsplane sind jährliche Betriebsplane im Einvernehmen mit den 
Vertretern der Körperschaft zu entwerfen und dem Forstamt zur Genehmigung vorzu- 
legen ). Abweichungen vom allgemeinen Wirthschaftsplan durch außerordentliche Holz- 
  
1) Vgl. hierüber u. über die Abwendung der dem Privatwald durch Naturereignisse oder 
schädliche Thiere drohenden Gefahren Art. 11 u. 12 a. a. O. 
2) S. Art. 13 a. a. O. 
3) Vgl. auch die Vollz. Verf. v. 21. Juli 1876 u. den Erl. der Forstdirektion Abth. f. Körpersch. W. 
v. 30. Dez. 1875 (A. Bl. 1876, S. 7), Erlaß ders. v. 26. Okt. 1876 betr. den Forstschutz in Ge- 
meinde 2c.-waldungen (A. Bl. S. 307). Weitere M.V. s. bei Z.-Huzel S. 498. 
4) Dies bildet jetzt thatsächlich die Regel. 
5) Werden von der Körperschaftsverwaltung unter Berufung auf spezielle ökonomische Ver- 
hältnisse Einwendungen gegen den Betriebsplan erhoben und wird eine Verständigung nicht erzielt, 
so ist der Betriebsplan auch der Genehmigung des Oberamts zu unterstellen. Bei Meinungsver- 
schiedenheiten zwischen Forstamt und Oberamt entscheidet die Forstdirektion Abth. f. Körpersch. W.
	        
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