Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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C. 35. Die Fälle und die Zwecke, für 
welche dergleichen Umlagen in den Gemein- 
den gestattet sind; wer dazu verpflichter ist; 
den Maßstab, nach welchem diese Gemein- 
de: Umlagen zu vertheilen sind; die Eche- 
bungs-Art und die Verwendung derselben 
— bestimmen die besondern Verordnungen. 
IV. Titel. 
Von der Verwaltung der Ge- 
meinden. 
1. Capitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 30. Die Gemeinden besorgen ihre 
Angelegenheiten in Gemeinde" Versamm= 
lungen durch Gemeinde-Beschlüsse, oder sie 
handeln durch ihre Vertreter und Bevoll= 
mächtigte, wie dieses die gegenwärtige Ver- 
ordnung näher bestimmt. 
. 37. Zur Fassung eines Gemeinde= 
Beschlusses, wo ein solcher erfordeklich ist, 
müssen zwey. Drittheile der Gemeinde: Glier 
der gegenwärtig seyn. 
. 38. Der Beschluß wird durch die 
absolute Mehrheit der Anwesenden bestimme. 
Bey gleichen Stimmen entscheidet der Ge- 
meinde Vorsteher. 
O. 30. Abwesende können, ausser den 
oben §F. 11. bemerkten Fällen, durch An- 
wesende sich nicht vertreten lassen. — 
. 40. In Gegenständen von Bedeu- 
tung , woraus besondere Verbindlichkeiten 
für die Gemeinde erwachsen können, muß 
der Beschluß schriftlich aufgesetzt, und von 
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dem Vorstande der Versammlung und zweyen 
Miegliedern durch Unrerschrift bezeugt wer- 
den. — 
G. Au. Beschlüsse, welche nicht das all- 
gemeine, sondern nur das besondere Inte- 
resse eines Individuums oder einer einzelnen 
Classe betreffen, sind ohne ihre Beystimmung 
von keiner Wirkung. 
G. 32. Die ordentlichen Vertreter der 
Gemeinden sind die Gemeinde Ausschüsse. — 
Zur Vertretung der Gemeinden in beson- 
deren Fällen ist jedesmal eine besondere Voll- 
macht nothwendig, welcher ein gültiger 
Raths= oder Gemeinde-Schluß (G. 37 bis 
41.) zum Grunde liegen muß. 
§. 45. Die Gemeinden dürfen keine 
Deputarionen von mehr als zwey — höch- 
stens vier — Gemeinde-Gliedern abordnen. — 
G. u. Die Form der Gemeinde-Ver- 
waltung ist verschieden: 
1) in den Städren und und größeren 
Märkten; 
2) in den Rural Gemeinden. 
2. Capitel. 
Von der Gemeinde- Verwaltung in den Städ- 
ten und größeren Märkten. 
C. 45. In diesen wird die Gemeinde= 
Verwaltung besorgt und vollzogen 
1) durch einen bür gerlichen Magi- 
strat, 
2) durch einen besondern Gemeinde- 
Ausschuß, welcher aus erwählten 
Gemeinde-Bevollmächtigten besteht, 
3) durch Districts: Vorsteher,„ wel- 
che in größeren Städten dem Magistrate 
beygegeben sind.
	        
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