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C. 35. Die Fälle und die Zwecke, für
welche dergleichen Umlagen in den Gemein-
den gestattet sind; wer dazu verpflichter ist;
den Maßstab, nach welchem diese Gemein-
de: Umlagen zu vertheilen sind; die Eche-
bungs-Art und die Verwendung derselben
— bestimmen die besondern Verordnungen.
IV. Titel.
Von der Verwaltung der Ge-
meinden.
1. Capitel.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 30. Die Gemeinden besorgen ihre
Angelegenheiten in Gemeinde" Versamm=
lungen durch Gemeinde-Beschlüsse, oder sie
handeln durch ihre Vertreter und Bevoll=
mächtigte, wie dieses die gegenwärtige Ver-
ordnung näher bestimmt.
. 37. Zur Fassung eines Gemeinde=
Beschlusses, wo ein solcher erfordeklich ist,
müssen zwey. Drittheile der Gemeinde: Glier
der gegenwärtig seyn.
. 38. Der Beschluß wird durch die
absolute Mehrheit der Anwesenden bestimme.
Bey gleichen Stimmen entscheidet der Ge-
meinde Vorsteher.
O. 30. Abwesende können, ausser den
oben §F. 11. bemerkten Fällen, durch An-
wesende sich nicht vertreten lassen. —
. 40. In Gegenständen von Bedeu-
tung , woraus besondere Verbindlichkeiten
für die Gemeinde erwachsen können, muß
der Beschluß schriftlich aufgesetzt, und von
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dem Vorstande der Versammlung und zweyen
Miegliedern durch Unrerschrift bezeugt wer-
den. —
G. Au. Beschlüsse, welche nicht das all-
gemeine, sondern nur das besondere Inte-
resse eines Individuums oder einer einzelnen
Classe betreffen, sind ohne ihre Beystimmung
von keiner Wirkung.
G. 32. Die ordentlichen Vertreter der
Gemeinden sind die Gemeinde Ausschüsse. —
Zur Vertretung der Gemeinden in beson-
deren Fällen ist jedesmal eine besondere Voll-
macht nothwendig, welcher ein gültiger
Raths= oder Gemeinde-Schluß (G. 37 bis
41.) zum Grunde liegen muß.
§. 45. Die Gemeinden dürfen keine
Deputarionen von mehr als zwey — höch-
stens vier — Gemeinde-Gliedern abordnen. —
G. u. Die Form der Gemeinde-Ver-
waltung ist verschieden:
1) in den Städren und und größeren
Märkten;
2) in den Rural Gemeinden.
2. Capitel.
Von der Gemeinde- Verwaltung in den Städ-
ten und größeren Märkten.
C. 45. In diesen wird die Gemeinde=
Verwaltung besorgt und vollzogen
1) durch einen bür gerlichen Magi-
strat,
2) durch einen besondern Gemeinde-
Ausschuß, welcher aus erwählten
Gemeinde-Bevollmächtigten besteht,
3) durch Districts: Vorsteher,„ wel-
che in größeren Städten dem Magistrate
beygegeben sind.