Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

93 — 64 
3. Capitel. 
Von den Magistraten. 
J. 
Formation derselben. 
§. 46. Der Magistrar ist der Vor, 
steher der Gemeinde, und zugleich der 
Beamte für die Verwaltung ihrer ge- 
meinschaftlichen Angelegenheiten und ihres 
Vermögens. 
G. a7. Derselbe soll bestehen: 
1) in den Staͤdten der ersten Classe: 
(G. 9.) 
a) aus zwey Buͤrgermeistern; 
b) aus zwey bis vier Rechtskundigen Rä- 
then; 
c) aus einem (technischen Bau-Rathe, 
wo das Bauwesen von Bedeutung 
ist; 
d) aus zehn bis zwoͤlf Buͤrgern, vorzuͤg- 
lich von der Gewerbtreibenden Classe; 
Die Verwaltung des Stadt-Vermoͤgens 
wird vom Magistrate einem Rechtskundigen 
Rathe und einem Rathe aus der Zahl der 
Bürger übertragen: — in gleicher Art ge- 
schiehe die Uebertragung der Administration 
des Local, Stiftungs-Vermögens; es können 
jedoch die einzelnen größeren Stiftungen auch 
unter mehrere Räthe vertheilt werden; — 
2) in den Städten der zweyten Classe: 
(H. 9.) 
s) aus einem Bürgermeister; 
b) aus einem oder zwey Rechtskundigen 
Rächen; 
) aus einem Stadtschreiber; 
d) aus acht bis zehn Bürgern; — 
3) in den Städten und Märkten der drit 
ten Classe: 
a) aus einem Bürgermeister; 
b) aus einem Stadt= oder Marktschrei- 
ber; 
P)aus sechs bis acht Bürgern. — 
Die Verwaltung des Communal, so wie 
die des Stiftungs, Vermögens wird in den 
Srtddten und Märkten der zweyten und drit- 
ten Classe entweder einem oder mehreren 
Gliedern des Magistrates, wie bep den 
Städten der ersten Classe übertragen. 
4) Das erforderliche Canzley: Personal 
besteht: 
in den Städten erster Classe, nach 
Verhältniß der Bevölkerung: 
1) aus einem oder zweyen Secretairen, 
dann 
2) aus der erforderlichen Zahl von Schrei- 
bern, Magistcatsdienern und Boten. 
In den Städten und Märkten der zwey- 
ten und dritten Classe werden die Canz- 
ley:= Geschäftee von den Stadt= und Marke= 
schreibern, mit Beygebung des nöthigen 
Schreiber= Personals, der erforderlichen 
Diener und Boten, besorgt. 
5) Bey einem großen Stadt= Vermägen 
kann auch ein eigner Stadt Kämmerer,