Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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C.  35.  Die  Fälle  und  die  Zwecke,  für
welche  dergleichen  Umlagen  in  den  Gemeinden
  gestattet  sind;  wer  dazu  verpflichter  ist;
den  Maßstab,  nach  welchem  diese  Gemeinde:
  Umlagen  zu  vertheilen  sind;  die  Echebungs-Art
  und  die  Verwendung  derselben
—  bestimmen  die  besondern  Verordnungen.

IV.  Titel.
Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.

1.  Capitel.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  30.  Die  Gemeinden  besorgen  ihre
Angelegenheiten  in  Gemeinde"  Versammlungen
  durch  Gemeinde-Beschlüsse,  oder  sie
handeln  durch  ihre  Vertreter  und  Bevollmächtigte,
  wie  dieses  die  gegenwärtige  Verordnung

  näher  bestimmt.

.  37.  Zur  Fassung  eines  Gemeinde=Beschlusses,
  wo  ein  solcher  erfordeklich  ist,
müssen  zwey.  Drittheile  der  Gemeinde:  Glier
der  gegenwärtig  seyn.

.  38.  Der  Beschluß  wird  durch  die
absolute  Mehrheit  der  Anwesenden  bestimme.
Bey  gleichen  Stimmen  entscheidet  der  Gemeinde
  Vorsteher.

O.  30.  Abwesende  können,  ausser  den
oben  §F.  11.  bemerkten  Fällen,  durch  Anwesende
  sich  nicht  vertreten  lassen.  —

.  40.  In  Gegenständen  von  Bedeutung
  ,  woraus  besondere  Verbindlichkeiten
für  die  Gemeinde  erwachsen  können,  muß
der  Beschluß  schriftlich  aufgesetzt,  und  von

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dem  Vorstande  der  Versammlung  und  zweyen
Miegliedern  durch  Unrerschrift  bezeugt  werden.
  —

G.  Au.  Beschlüsse,  welche  nicht  das  allgemeine,
  sondern  nur  das  besondere  Interesse
  eines  Individuums  oder  einer  einzelnen
Classe  betreffen,  sind  ohne  ihre  Beystimmung
von  keiner  Wirkung.

G.  32.  Die  ordentlichen  Vertreter  der
Gemeinden  sind  die  Gemeinde  Ausschüsse.  —
Zur  Vertretung  der  Gemeinden  in  besonderen
  Fällen  ist  jedesmal  eine  besondere  Vollmacht
  nothwendig,  welcher  ein  gültiger
Raths=  oder  Gemeinde-Schluß  (G.  37  bis
41.)  zum  Grunde  liegen  muß.

§.  45.  Die  Gemeinden  dürfen  keine
Deputarionen  von  mehr  als  zwey  —  höchstens
  vier  —  Gemeinde-Gliedern  abordnen.  —

G.  u.  Die  Form  der  Gemeinde-Verwaltung
  ist  verschieden:

1)  in  den  Städren  und  und  größeren

Märkten;
2)  in  den  Rural  Gemeinden.
2.  Capitel.
Von  der  Gemeinde-  Verwaltung  in  den  Städten
  und  größeren  Märkten.

C.  45.  In  diesen  wird  die  Gemeinde=Verwaltung
  besorgt  und  vollzogen

1)  durch  einen  bür  gerlichen  Magistrat,


2)  durch  einen  besondern  Gemeinde-Ausschuß,
  welcher  aus  erwählten
Gemeinde-Bevollmächtigten  besteht,

3)  durch  Districts:  Vorsteher,„  welche
  in  größeren  Städten  dem  Magistrate
beygegeben  sind.