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C. 35. Die Fälle und die Zwecke, für
welche dergleichen Umlagen in den Gemeinden
gestattet sind; wer dazu verpflichter ist;
den Maßstab, nach welchem diese Gemeinde:
Umlagen zu vertheilen sind; die Echebungs-Art
und die Verwendung derselben
— bestimmen die besondern Verordnungen.
IV. Titel.
Von der Verwaltung der Gemeinden.
1. Capitel.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 30. Die Gemeinden besorgen ihre
Angelegenheiten in Gemeinde" Versammlungen
durch Gemeinde-Beschlüsse, oder sie
handeln durch ihre Vertreter und Bevollmächtigte,
wie dieses die gegenwärtige Verordnung
näher bestimmt.
. 37. Zur Fassung eines Gemeinde=Beschlusses,
wo ein solcher erfordeklich ist,
müssen zwey. Drittheile der Gemeinde: Glier
der gegenwärtig seyn.
. 38. Der Beschluß wird durch die
absolute Mehrheit der Anwesenden bestimme.
Bey gleichen Stimmen entscheidet der Gemeinde
Vorsteher.
O. 30. Abwesende können, ausser den
oben §F. 11. bemerkten Fällen, durch Anwesende
sich nicht vertreten lassen. —
. 40. In Gegenständen von Bedeutung
, woraus besondere Verbindlichkeiten
für die Gemeinde erwachsen können, muß
der Beschluß schriftlich aufgesetzt, und von
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dem Vorstande der Versammlung und zweyen
Miegliedern durch Unrerschrift bezeugt werden.
—
G. Au. Beschlüsse, welche nicht das allgemeine,
sondern nur das besondere Interesse
eines Individuums oder einer einzelnen
Classe betreffen, sind ohne ihre Beystimmung
von keiner Wirkung.
G. 32. Die ordentlichen Vertreter der
Gemeinden sind die Gemeinde Ausschüsse. —
Zur Vertretung der Gemeinden in besonderen
Fällen ist jedesmal eine besondere Vollmacht
nothwendig, welcher ein gültiger
Raths= oder Gemeinde-Schluß (G. 37 bis
41.) zum Grunde liegen muß.
§. 45. Die Gemeinden dürfen keine
Deputarionen von mehr als zwey — höchstens
vier — Gemeinde-Gliedern abordnen. —
G. u. Die Form der Gemeinde-Verwaltung
ist verschieden:
1) in den Städren und und größeren
Märkten;
2) in den Rural Gemeinden.
2. Capitel.
Von der Gemeinde- Verwaltung in den Städten
und größeren Märkten.
C. 45. In diesen wird die Gemeinde=Verwaltung
besorgt und vollzogen
1) durch einen bür gerlichen Magistrat,
2) durch einen besondern Gemeinde-Ausschuß,
welcher aus erwählten
Gemeinde-Bevollmächtigten besteht,
3) durch Districts: Vorsteher,„ welche
in größeren Städten dem Magistrate
beygegeben sind.