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2) sie wirken zur Abschaffung der Bettler,
sorgen fuͤr die Armen ihres Bezirkes, und
erheben die Gemeinde-Beytraͤge hiefuͤr.
G. 92. Die Districts-Vorsteher versehen
hre Stellen unentgeldlich, genießen aber die
Vorzüge der Genieinde:Bevollmächrigten.
(GS. 68.)
6. Capitee l.
Von der Verwaltung in den Rural-
Gemeinden.
F. 93. Die Verwaltung dieser Semein-
den geschieht durch einen Gemeinde-Ausschuß.
. A. Bestellung desselben.
G. 94. Dieser wird gebildet:
1) aus dem Gemeinde-Vorsteher;
2) aus dem Gemeinde' Pfleger
und
5) aus dem Stiftungs’pfleger;
) aus drey bis fünf besonderen Gemein=
de' Bevollmächrigren.
Die obenbenannten Pfleger können bey
nicht bedeutendem Vermögen der Gemeinde
und der örtlichen Stiftungen, jedoch mit
abgesonderter Rechnungsführung, in Einer
Person vereiniget werden.
In allen Gegenständen des Gemeinde-
Stiftungs" und Schulwesens, dann
der Armen-Pflege wohnet der Ortspfar-
rer dem Gemeinde= Ausschuße bey.
Der Orts- Schullehrer führet in der Re-
gel als Gemeinde-Schreiber die Pro-
tocolle, und besorget alle Schreibereyen, ser-
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tiget auch die Gemeinde= und Stiftungs=
Rechnungen, wenn die Gemeinde= und Stif-
tungs-Pfleger dieses förmlich zu thun nicht
selöst im Stande sind.
. 5. Der Orts-Vorsteher, die Gemein=
de und Stiftungs-Pffleger sollen aus den
höchstbesteuerten zwey Drittheilen genommen
werden.
Der Gemeinde-Vorsteher soll nebsidem,
so viel möglich, nicht aus solchen Gemeinde-
Einwohnern genommen werden, die offene
Wirthschaft treiben.
I. 060. Der Gemeinde-Vorsteher und
die beyden Pfleger, so wie die besonderen
Bevollmächtigten, werden von der versam-
melten Gemeinde aus ihrer Mitte, unter der
Leitung des treffenden Kand= oder Gutoherre
lichen Gerichts, gewähle, und von dem Land--
oder Guteherrlichen Gerichte bestaͤtiget.
Der Vorsteher und die! Pfleger werden
auf die treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten
mittelst Handgelübdes an Eides state ver-
pflichtet.
I. 97. In den Rural" Gemeinden, wel-
che einem Gursherrlichen Gerichte untergeben
sind, bleiben dem Gursherrn und desselben
Beamten die Rechte vorbehalten, welche in
dem Edicte über die Gutsherrliche Gerichts-
barkeit denselben übertragen sind.
§. o Der Vorsteher, die Pfleger und
die Bevollmächtigten versehen ihre Stellen
drey Jahre lang; die Abgehenden können
jedoch wieder gewähle werden.
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