Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

81 
2) sie wirken zur Abschaffung der Bettler, 
sorgen fuͤr die Armen ihres Bezirkes, und 
erheben die Gemeinde-Beytraͤge hiefuͤr. 
G. 92. Die Districts-Vorsteher versehen 
hre Stellen unentgeldlich, genießen aber die 
Vorzüge der Genieinde:Bevollmächrigten. 
(GS. 68.) 
6. Capitee l. 
Von der Verwaltung in den Rural- 
Gemeinden. 
F. 93. Die Verwaltung dieser Semein- 
den geschieht durch einen Gemeinde-Ausschuß. 
. A. Bestellung desselben. 
G. 94. Dieser wird gebildet: 
1) aus dem Gemeinde-Vorsteher; 
2) aus dem Gemeinde' Pfleger 
und 
5) aus dem Stiftungs’pfleger; 
) aus drey bis fünf besonderen Gemein= 
de' Bevollmächrigren. 
Die obenbenannten Pfleger können bey 
nicht bedeutendem Vermögen der Gemeinde 
und der örtlichen Stiftungen, jedoch mit 
abgesonderter Rechnungsführung, in Einer 
Person vereiniget werden. 
In allen Gegenständen des Gemeinde- 
Stiftungs" und Schulwesens, dann 
der Armen-Pflege wohnet der Ortspfar- 
rer dem Gemeinde= Ausschuße bey. 
Der Orts- Schullehrer führet in der Re- 
gel als Gemeinde-Schreiber die Pro- 
tocolle, und besorget alle Schreibereyen, ser- 
62 
tiget auch die Gemeinde= und Stiftungs= 
Rechnungen, wenn die Gemeinde= und Stif- 
tungs-Pfleger dieses förmlich zu thun nicht 
selöst im Stande sind. 
. 5. Der Orts-Vorsteher, die Gemein= 
de und Stiftungs-Pffleger sollen aus den 
höchstbesteuerten zwey Drittheilen genommen 
werden. 
Der Gemeinde-Vorsteher soll nebsidem, 
so viel möglich, nicht aus solchen Gemeinde- 
Einwohnern genommen werden, die offene 
Wirthschaft treiben. 
I. 060. Der Gemeinde-Vorsteher und 
die beyden Pfleger, so wie die besonderen 
Bevollmächtigten, werden von der versam- 
melten Gemeinde aus ihrer Mitte, unter der 
Leitung des treffenden Kand= oder Gutoherre 
lichen Gerichts, gewähle, und von dem Land-- 
oder Guteherrlichen Gerichte bestaͤtiget. 
Der Vorsteher und die! Pfleger werden 
auf die treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten 
mittelst Handgelübdes an Eides state ver- 
pflichtet. 
I. 97. In den Rural" Gemeinden, wel- 
che einem Gursherrlichen Gerichte untergeben 
sind, bleiben dem Gursherrn und desselben 
Beamten die Rechte vorbehalten, welche in 
dem Edicte über die Gutsherrliche Gerichts- 
barkeit denselben übertragen sind. 
§. o Der Vorsteher, die Pfleger und 
die Bevollmächtigten versehen ihre Stellen 
drey Jahre lang; die Abgehenden können 
jedoch wieder gewähle werden. 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.