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Freyheit der Meinungen, mit gesetzli-
chen Beschraͤnkungen gegen den Mißbrauch;
Gleiches Recht der Eingebornen zu al-
len Graden des Staatsdienstes und zu allen
Bezeichnungen des Verdienstes;
Gleiche Berufung zur Pflicht und zur
Ehre der Waffen;
Gleichheit der Gesehe und vor dem
Gesetze;
Unpartheylichkeit und Unaufhaltbarkeit
der Rechtepflege;
Gleichheit der Belegung und der Pflich-
tigkeit ihrer Leistung;
Ordnung durch alle Theile des Staats=
Haushaltes, rechtlicher Schutz des Staats-
Credits, und gesicherte Verwendung der da-
für bestimmten Mittel;
Wlederbelebung der Gemeinde Körper
durch die Wiedergabe der Verwaltung der
ihr Wohl zunächst berührenden Angelegen-
heiten;
Eine Standschaft — hervorgehend aus
allen Klassen der im Staate ansäß igen Staats-
bürger, — mit den Rechten des Beyrathes,
der Zustimmung, der Willigung, der Wün-
sche, und der Beschwerdeführung wegen
verletzter verfassungsmäßiger Rechte, — be-
rufen, um in öffentlichen Versammlungen
die Weisheit der Berathung zu verstärken,
ohne die Kraft der Regierung zu schwächen;
Endlich eine Gewähr der Verfassung,
sichernd gegen willkührlichen Wechsel, aber
nicht hindernd das Fortschreiten zum Bes-
sern nach geprüften Erfahrungen.
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Baiern? — Dies sind die Grundzüge
der aus Unserm freyen Entschluße euch ge-
gebenen Verfassung, — sehet darin die Grund=
sätze eines Königs, welcher das Glück sei-
nes Herzens und den Ruhm seines Thrones
nur von dem Glücke des Vaterlandes und
von der Eiebe seines Volkes empfangen
will! —
Wir erklären hiernach folgende Bestim-
mungen als Verfassung des Kbnigreiches
Baiern:
Titel l.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Das Koͤnigreich Baiern in der Ge-
sammt Vereinigung aller ältern und neuern
Gebietstheile ist ein souverainer monarchit
scher Staat nach den Bestimmungen der
gegenwärtigen Verfassungs= Urkunde.
§. 2.
Für das ganze Königreich besteht eine
allgemeine in zwey Kammern abgetheilte
Scände-Versammlung.
Titel II.
Von dem Könige und der Thren-
folge, dann der Reichs-Ver-
wesung.
.
Der Kenig ist das Oberhanpe des
Staats, vereiniget in sich alle Rechte dee
Staats-Gewalt, und übt fie unter den
von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen