Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Freyheit der Meinungen, mit gesetzli- 
chen Beschraͤnkungen gegen den Mißbrauch; 
Gleiches Recht der Eingebornen zu al- 
len Graden des Staatsdienstes und zu allen 
Bezeichnungen des Verdienstes; 
Gleiche Berufung zur Pflicht und zur 
Ehre der Waffen; 
Gleichheit der Gesehe und vor dem 
Gesetze; 
Unpartheylichkeit und Unaufhaltbarkeit 
der Rechtepflege; 
Gleichheit der Belegung und der Pflich- 
tigkeit ihrer Leistung; 
Ordnung durch alle Theile des Staats= 
Haushaltes, rechtlicher Schutz des Staats- 
Credits, und gesicherte Verwendung der da- 
für bestimmten Mittel; 
Wlederbelebung der Gemeinde Körper 
durch die Wiedergabe der Verwaltung der 
ihr Wohl zunächst berührenden Angelegen- 
heiten; 
Eine Standschaft — hervorgehend aus 
allen Klassen der im Staate ansäß igen Staats- 
bürger, — mit den Rechten des Beyrathes, 
der Zustimmung, der Willigung, der Wün- 
sche, und der Beschwerdeführung wegen 
verletzter verfassungsmäßiger Rechte, — be- 
rufen, um in öffentlichen Versammlungen 
die Weisheit der Berathung zu verstärken, 
ohne die Kraft der Regierung zu schwächen; 
Endlich eine Gewähr der Verfassung, 
sichernd gegen willkührlichen Wechsel, aber 
nicht hindernd das Fortschreiten zum Bes- 
sern nach geprüften Erfahrungen. 
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Baiern? — Dies sind die Grundzüge 
der aus Unserm freyen Entschluße euch ge- 
gebenen Verfassung, — sehet darin die Grund= 
sätze eines Königs, welcher das Glück sei- 
nes Herzens und den Ruhm seines Thrones 
nur von dem Glücke des Vaterlandes und 
von der Eiebe seines Volkes empfangen 
will! — 
Wir erklären hiernach folgende Bestim- 
mungen als Verfassung des Kbnigreiches 
Baiern: 
Titel l. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Das Koͤnigreich Baiern in der Ge- 
sammt Vereinigung aller ältern und neuern 
Gebietstheile ist ein souverainer monarchit 
scher Staat nach den Bestimmungen der 
gegenwärtigen Verfassungs= Urkunde. 
§. 2. 
Für das ganze Königreich besteht eine 
allgemeine in zwey Kammern abgetheilte 
Scände-Versammlung. 
Titel II. 
Von dem Könige und der Thren- 
folge, dann der Reichs-Ver- 
wesung. 
. 
Der Kenig ist das Oberhanpe des 
Staats, vereiniget in sich alle Rechte dee 
Staats-Gewalt, und übt fie unter den 
von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen
	        
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