Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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g. 6. 
Die Vermoͤgens--Confiscation hat in 
keinem Falle, den der Desertion ausge- 
nommen, statt. 
§. 7. 
Es soll für das ganze Königreich ein 
und dasselbe bürgerliche und Straf= Geset= 
buch bestehen. 
Titel IX. 
Von der Militaire-Verfassung. 
. 1. 
Jeder Baier ist verpflichter, zur Ver- 
theldigung seines Vaterlandes, nach den 
hierüber bestehenden Gesetzen miczuwirken. 
Von der Pflicht, die Waffen zu tra- 
gen, ist der geistliche Stand ausgenommen. 
§. 2. 
Der Staat hat zu seiner Vertheidigung 
eine stehende Armee, welche durch die all- 
gemeine Milttaire: Conseriptien ergänze, 
und auch im Frieden gehörig unterhalten 
wird. 
S. 3. 
Neben dieser Armee bestehen noch Re- 
serve-Bataillons und die Landwehr. 
-. 
Die Reserve Bataillons sind zur Ver- 
stärkung des stehenden Heeres bestimmr, 
und theilen im Falle des Aufgebots alle 
Verpflichrungen, Ehren und Vorzüge mit 
deinselben. 
Im Frieden blelbt sämmtliche in den 
Reserve: Batatllons eingereihte Mannschaft, 
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die zu den Waffenuͤbungen erforderliche 
Zeit ausgenommen, in ihrer Heimath, frey 
von allem militairischen Zwange, bloß der 
buͤrgerlichen Gerichtsbarkeit und den buͤr- 
gerlichen Gesetzen unterworfen, ohne an 
der Veraͤnderung des Wohnsitzes, der An- 
säßigmachung oder Verehetichung gehindert 
zu seyn. 
*ie 
Die Landwehr kann in Kriegszeiten zur 
Umeerstützung der schon durch die Reserve- 
Bataillous verstärkten Armee auf beson- 
dern Koniglichen Aufruf, jedoch nur inner- 
halb der Grenzen des Reichs, in militair 
rische Thätigkeit treten. 
Zur zweckmäßigen Benütung dieser 
Masse wird dieselbe in zwey Abtheilungen 
ausgeschieden, deren zweyte die zur Mo- 
bilisirung weniger geeigneten Individuen 
begreift, und in keinem Falle außer ihrem 
Bezirke verwendet werden soll. 
In Friedenszeiten wirkt die Landwehr 
zur Erhaltung der innern Sicherheit mir, 
in soferne es erforderlich ist, und die dazu 
bestimmten Truppen nicht hinreichen. 
. ö. 
Die Acmee handelt gegen den Gußern 
Feind und im Innern nur dann, wenn 
die Militaire: Macht von der competenten 
Civil-Behörde förmlich dazu aufgefordert 
wird. 
S. 7. 
Die Militaire Personen stehen in Dienst= 
sachen, dann wegen Verbrechen oder Ver-
	        
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