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ohne sich förmlich anfässig gemacht, oder eine
Anstellung erlange zu haben; oder solche Indi-
viduen, welche mic ihrem Domicil den an
andere Souverains übergegangenen Landes-
theilen angehören, vorbehaltlich der vertrags-
gemäßen Rückwanderung, auf die Rechte
eines Einheimischen keine Ansprüche machen.
G. 6.
Das erworbene Indigenat geht verloren:
1) Durch Erwerbung oder Bepybehaltung
eines fremden Indigenats ohne beson-
dere Königl. Bewilligung;
2) durch Auswanderung;
3) durch Verheirathung einer Baierin mie
einem Ausländer.
V. 7.
Das Indigenat ist dle wesentliche Be-
dingung, ohne welche man zu Kren= Ober-
hof Aemtern, zu Civil: Staatsdiensten, zu
obersten Militaire-Stellen, und zu Kirchen-
Aemtern oder Pfründen niche gelangen, und
ohne welche man das Baierische Staats-
Bürgerrecht nicht ausüben kann.
G. 8.
Nebst dem Indigenat wird zu letterem
erfordert:
a) bie gesetzliche Velljährigkeit;
b) die Ansässigkeit im Königreiche eneweder
durch den Besibz besteuerter Gründe,
—
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Renten oder Rechte, oder durch Aus-
uͤbung besteuerter Gewerbe, oder durch
den Eintritt in ein öffentliches Amt;
) bey den Neueinwandernden ein Zeitver-
lauf von sechs Jahren, vorbehaltlich
der zur Ausübung gewisser vorzüglicher
staatsbürgerlicher Rechte in constiturlo-
nellen Gesezen enthaltenen besondern
Bestimmungen.
K. 2
Nur derjenige Baier, welcher den oben
bemerkten Bedingungen Genüge geleistet har,
erhält den politischen Stand eines Staats=
bürgers im Königreiche, und die verfassungs-
mäßige Theilnahme an der Stände= Ver-
sammlung.
S. 10.
Das Staatebürgerreche gehr verloren:
1) Mit dem Indigenate;
2) durch die ohne Königl. ausdrückliche
Erlaubniß geschehene Annahme von
Diensten, oder Gehalten oder Penste=
nen, eder Ehrenzeichen einer auswär-
tigen Macht, vorbehaltlich der verwirk-
ten besondern Strafen;
3) durch den bürgerlichen Tod.
K. 11.
Diejenigen Baierischen Unterthanen, wel-
che mit ausdrücklicher Königlicher Erlaubniß