Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesetzblatt 
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fuͤr das 
K 5 
ni greich Ba ier n. 
  
IX. Stück. München, 
Mittwoch den 17. Juny 1918. 
  
Inhalt. 
Ebiet über ble dußern eches-Verhältnisse der Einwohner des Könlgreichs Basern, In Bezlehung auf KReli- 
gion und kirchliche Gesellschaften. 
(Zweyte Beplage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. Tit. IV. F. 3.) 
  
1. Abschnit (c. 
Allgemeine Bestimmungen über 
Religions-Verhältnißc. 
Erstes Eapitel!l. 
Religions= und Ge wissens Frey- 
heic. 
* 
Jo Einwohner des Reiches ist durch den 
9. G. des IV. Titels der Verfassungs-Ur- 
kunde eine vollkommene Gewisseus" Frey- 
heit gesichert. 
. 2. 
Er darf demnach in Gegenständen des 
Glaubens und Gewissens keinem Zwange un- 
terworfen, auch darf Niemanden, zu wel- 
cher Religion er sich bekennen mag, die ein- 
fache Haus-Andacht untersagt werden. 
S. 3. 
Sobald aber mehrere Familien zur Aus- 
übung ihrer Religion sich verbinden wollen, 
so wird jederzeit hiezu die Königliche aus- 
drückliche Genehmigung nach den im II. 
Abschnicte folgenden ndhern Bestimmungen 
erfordert. 
§. 4. 
Alle heimlichen Zusammenkünfte unter 
dem Vorwande des häuslichen Gottesdien= 
stes sind verboten. 
  
(11)
	        
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