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Gesetzblatt
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fuͤr das
Köni greich Baiern.
AXII. Stück. München, Sonnabends den 14. August 1819.
Inhalt.
Verordnung: Die Schulden der ehemaligen Reichsstade Nürnberg betrefsend. (Sechste Beilage zum
Abschlede für die Stände-Versammlung des Königreichs Baiern.)
Verordnung
die Schulden der ehemaligen Reichsstadt Nürnberg
betreffend.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
W. haben in Erwägung, daß die Fest-
stellung des von der ehemaligen Reichsstadt
Nürnberg herrührenden Bestandtheils der
Scaats= Schuld und seiner Verzinsung, der
obwaltenden besondern Verhälinisse wegen,
eine besondere gesetzliche Verfügung erfordert,
nach Vernehmung Unsres Staats-Raths, und
erfolgtem Beyrathe und Zustimmung der
Lieben Getreuen, der Stände Unsers
Reichs, hierüber beschlossen, und verordnen,
wie folgt:
I.
Der bisher herabgesetzte Zinsfuß der
Nüenbergischen Staats-Schuld soll vom
1. Oktober 1810 anfangend, so, wie er im
Jahre 1707 vor dem Eintrite der kalserlichen
Debit-Kommisston war, mit folgenden Ein-
schränkungen wieder hergestellt werden.
II.
Die reducirten Zinsen sollen jedoch in keie
nem Falle auf mehr, als auf vier vom Hundert
erhöhr werden, wonach der Gesammt, Betrag
der Zinsen, welcher nach dem Fuße des Jah-
res 1797 dermal 331,400 fl. 34 kr. betra-
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