Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Gesetzblatt 
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fuͤr das 
Köni 
greich Baiern. 
  
XIIlI. Stück. München, Mittwochs den 16. August 1819. 
  
Inha le. 
Verordnung: äber die Peräquation der Kriegslasten Slebenee Behlage zum Abschiede für die 
Stände, Versammlung des Königreichs Baiern. 
  
Verordnung 
über die Peräquation der Kriegslasten. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wr. haben in Ansehung der Perdquation 
der Kriegslasten, sowohl für die Zukunft, 
als insbesondere für die Vergangenheit, in 
Bezug auf die áltern sechs Kreise, nach 
Vernehmung Unsers Staats-Raths und er- 
solgtem Beyrath und Zustimmung der Lie- 
ben und Getreuen, der Stände Unsres 
Reichs beschlossen, und verordnen, wie folge: 
Artikel 1. 
Die Ausgleichung der von den Unter- 
thanen der dltern sechs Kreise in den ver- 
slossenen Jahren getragenen Kriegslasten soll 
mie dem Kriegs, Jahre 180F#F, für welche 
sie durch die Verordnungen vom 23. Februar 
1800, und 13. April 1811 zuerst anges 
ordner wurde, beginnen, und den Zeitraum 
von 180 # bis zum letzten Rückmarsch des Be 
satzungs-Heeres aus Frankreich umfassen. 
Art. 2. 
Diese Kriegslasten, welche aus Durchzü- 
gen und Kantonnirungen fremder Truppen 
u. s. w. im Königreiche herrühren, theilen sich: 
#a) in allgemeine Landeslasten, 
b) in gemeinsame Lasten des Kreises, 
ID) in gemeinsame beistungen der Gerlches- 
Bezike, 
d) in gemeinsame beistungen der Gemein- 
den, und 
e) in die Leistungen der einzeluen Indi- 
viduen. 
(22)
	        
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