Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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§  59.  Die  Kasse  muß  einen  Vorstand  haben.  Derselbe  besteht  zur  einen  Hälfte
aus  Werkbesitzern,  bei  dem  Erzbergbaue  aus  Mitgliedern  des  Revierausschusses,  beziehentlich
  aus  Beauftragten  dieser  Personen,  zur  anderen  Hälfte  aus  Kassenmitgliedern,  welche
in  einer  Generalversammlung  zu  Vertretern  der  Kassenmitglieder  gewählt  worden.  Dasselbe
  Vertretungsverhältniß  ist  auch  für  die  Generalversammlungen  maßgebend.  Vergleiche
jedoch  §  67.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Kassen,  welche  als  Pensionskassen  bestehen  bleiben,  sowohl
als  auch  auf  neu  zu  errichtende  Pensionskassen  die  Bestimmungen  in  §§  2,  3,  12,  14
bis  17,  §  18  Absatz  1,  §8§  19,  20,  23  bis  25,  §  32,  §  33  Absatz  2  und  3,  §  34,
§  35,  §  36,  §  37,  §  38  Absatz  2,  3  und  4,  §§  39  bis  45,  §§  48  bis  51,  und  überdies
  auf  die  letztgedachten  Kassen  die  Vorschriften  in  §§  13  und  54  sinngemäße  Anwendung.


60.  Demzenigen  Bergarbeiter,  welcher  mindestens  fünf  Jahre  Mitglied  einer
Pensionskasse  gewesen,  aber  von  dem  Werkbesitzer  aus  der  Arbeit  entlassen  worden  ist,
ohne  daß  gegen  ihn  einer  der  in  §  80  unter  a  Ziffer  1  bis  11  des  allgemeinen  Berggesetzes
  angegebenen  Gründe  vorliegt,  oder  welcher  seinerseits  die  Arbeit  aus  einem  der
in  dem  angezogenen  Paragraphen  unter  b  Ziffer  1  bis  5  bemerkten  Gründe  verlassen
hat  und  nicht  in  eine  andere  Knappschafts-Pensionskasse  eintritt,  ist  entweder

à)  der  Betrag  der  von  ihm  bis  zu  seinem  Ausscheiden  aus  der  Arbeit  an  die  Pensionskasse
  eingezahlten  Beiträge  zurückzuerstatten,

oder

h)  bei  Fortentrichtung  der  nach  dem  jeweilig  geltenden  Kassenstatute  an  die  zeitherige
Pensionskasse  zu  zahlenden  Arbeiterbeiträge,  welche  nach  dem  §  8  festgestellten
durchschnittlichen  Tagelohne  zu  berechnen  sind,  der  Anspruch  auf  Pensionsbezug
für  sich  und  eventuell  nach  seinem  Ableben  für  seine  Wittwe  und  Waisen  zu  belassen.


Darüber,  auf  welche  Weise  hiernach  die  Abfindung  geschehen  soll,  ist  im  Kassenstatute
mit  Bestimmung  zu  treffen.

&  61.  Wird  die  Wahl  nach  §  60  unter  a  getroffen,  so  sind  die  daselbst  gedachten
Beiträge  ohne  Zinsen  und  unter  Kürzung  der  etwa  gewährten  Unterstützungen  (Pensionen
der  Halbinvaliden  und  Begräbnißgelder  der  Angehörigen  der  Letzteren)  zurückzuerstatten.

Der  dem  ausscheidenden  Bergarbeiter  hiernach  zukommende  Betrag  wird  der  Ortsbehörde
  seines  Wohnorts,  oder  wenn  ein  solcher  nicht  besteht,  des  letzten  Aufenthaltsorts
überantwortet,  welche  diesen  Betrag  nach  Gehör  des  Arbeiters  entweder  baar  an  diesen
auszahlt  oder  für  denselben  damit  eine  feste  Rente  gemäß  der  §§  3  flg.  des  Gesetzes,  die
veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betreffend,  vom  2.  Januar  1879,  erwirbt.

1884.  16