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Gesetzblatt
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für das
K öni gre i
ch Baiern.
VII. Stück. München, Mittwoch den 286. July 1810.
Juhalt.
Gesetz, elnige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend. (Erste Beplatge zu dem AMbschied für die
Stände-Versammlung des Kbnigreichs Balern.)
Ge se 6
einige Verbesserungen der Gerichtsordnung
betreffend.
Maximilian Joseyh,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
D. Wir Uns von der Nothwendigkeit
überzeugt haben, an der Gerichts-Ordnung
vom Jahre 1783. vor deren allgemeiner Re-
vision jene Verbesserungen eintreten zu lassen,
welche zur Beförderung der Rechtspftege vor-
züglich beytragen, so verordnen Wir, nach
Vernehmung Unstes Staats-Raths, mit
Beyrath und Zustimmung Unserer bieben und
Gerreuen, der Stände des Reichs, wie
folgt:
I.
Vom PVerfahren bey den Untergerichten.
G. 1.
Bey den Gerichten erster Instanz sollen alle
streitige Rechts-Sachen muͤndlich und kurz
zum Protokoll instruirt werden, wenn nicht
entweder beyde Theile selbst, außer den in
der Gerichtsordnung Kap. III. G. 3. be—
nannten Faͤllen, die schriftliche Instruk-
tion ausdrücklich verlangen, oder das Rich-
teramt dieselbe wegen Wichtigkeit der Sache
oder besonderer Umstände anordner.
Auch in wichtigen Rechts-Sachen kann
auf Verlangen beyder Theile ein mündliches
Verfahren statt finden.
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