Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Gesetzblatt 
bo 
für das 
K öni gre i 
ch Baiern. 
  
VII. Stück. München, Mittwoch den 286. July 1810. 
  
Juhalt. 
Gesetz, elnige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend. (Erste Beplatge zu dem AMbschied für die 
Stände-Versammlung des Kbnigreichs Balern.) 
  
Ge se 6 
einige Verbesserungen der Gerichtsordnung 
betreffend. 
  
Maximilian Joseyh, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. Wir Uns von der Nothwendigkeit 
überzeugt haben, an der Gerichts-Ordnung 
vom Jahre 1783. vor deren allgemeiner Re- 
vision jene Verbesserungen eintreten zu lassen, 
welche zur Beförderung der Rechtspftege vor- 
züglich beytragen, so verordnen Wir, nach 
Vernehmung Unstes Staats-Raths, mit 
Beyrath und Zustimmung Unserer bieben und 
Gerreuen, der Stände des Reichs, wie 
folgt: 
I. 
Vom PVerfahren bey den Untergerichten. 
G. 1. 
Bey den Gerichten erster Instanz sollen alle 
streitige Rechts-Sachen muͤndlich und kurz 
zum Protokoll instruirt werden, wenn nicht 
entweder beyde Theile selbst, außer den in 
der Gerichtsordnung Kap. III. G. 3. be— 
nannten Faͤllen, die schriftliche Instruk- 
tion ausdrücklich verlangen, oder das Rich- 
teramt dieselbe wegen Wichtigkeit der Sache 
oder besonderer Umstände anordner. 
Auch in wichtigen Rechts-Sachen kann 
auf Verlangen beyder Theile ein mündliches 
Verfahren statt finden. 
(80
	        
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