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Nr. 52. Nachtrags-Verordnung
zu den Vorschriften über Leichentransporte vom 28. Mai 1903
(G.= u. V.-Bl. S. 494);
vom 7. August 1907.
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält § 3 unter b der Verordnung vom 2 S. Mai
1903, Leichentransporte betreffend, folgende Fassung:
83.
Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen erteilt werden, über welche die
nachstehenden Ausweise beigebracht worden sind:
b) eine nach Gehör des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des
für den Medizinalbezirk, zu dem der Sterbeort, oder — für den Fall der
Wiederausgrabung — der bisherige Bestattungsort gehört, zuständigen Be-
zirksarztes und rücksichtlich der in Militärlazaretten oder in einer
sonstigen unter einem Chefarzte stehenden Militär-Heilanstalt
(Kurhaus, Genesungsheim) verstorbenen Personen des betreffenden Chef-
arztes über die Todesursache sowie darüber, daß seiner Uberzeugung nach der
Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; den
Chefärzten stehen deren Stellvertreter gleich, sofern sie zum
aktiven Heere gehörende Militärärzte oder beamtete Arzte
sind; aus dieser Bescheinigung muß zugleich hervorgehen, ob deren Aussteller
die Leiche besichtigt hat oder aus welchem Grunde davon hat abgesehen werden
können; die Besichtigung muß erfolgen, wenn der Verstorbene von einem Arzte
nicht behandelt worden istz.
Dresden, am 7. August 1907.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Gebhardt.