83
Gesetzblatt
64
für das
Köni gre i
ch Bai ern.
VIII. Stück. München, Samstag den 3r. July r 8740.
—Inhalt.
Verordnung:
die Umlagen für Gemelnde-Bedürfniße betreffenb.
(Zwevte Beplage zu dem Abschieb
für die Stände-Versammlung des Königreichs Baiern.)
Verordnung.
Die Umlagen für Gemeinde" Bedürfniße
betreffend.
Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
D.= Edikt vom 17. May 1318, die
Verfassung und Verwaltung der Gemeinden
betreffend, hat im H. 34. die Vorbedingun-
gen bezeichner, unter welchen Gemeinde-Um-
lagen zur Befriedigung von Gemeinde-Be-
dürfnissen statt finden können, und im F. 35.
hinsichrlich der Zwecke, des Maaßstabes, der
Erhebungs-Art, und der Verwendung dies
ser Umlagen auf die besondern Ver-
ordnungen verwiesen.
Da mun aber die bisherigen Verordnun-
gen vom 6. Februar 1812 und 12. May
1815 die besondern Umlagen für die Ges
meinde Bedürfnisse und ihre Erleichterung
berreffend, durch die gegenwärtige Verfaß
sung in wesentlichen Bestandtheilen veräne
dert worden sind; so haben Wir eine Revl-
sion derselben angeordnet, und in Folge dieser
nach Vernehmung Unsces Staats-" Raths,
mit Beyrath und Zustimmung Unster Lie-—
ben und Getreuen, der Stände des Reichs,
jur Ergänzung des G. 35. des Edikts vom
17. May 181 beschlossen, und verordnen
hiedurch, wie folgt:
Artikel I.
Lokal-umlagen.
as)Vorbedingungen.
Gemeinde-Lokal-Umlagen, oder Bey-
traͤge an Geld oder Naturalien aus dem
Privat-Vermoͤgen der Gemeinde-Glieder,
werden, neben den Gemeinde-Diensten oder
Frohnen, unter der im G. 34. des erwähn=
ten Edikts bemerkten Voraussehung gestat
tet, wenn nädmlich Gemeinde Bedürfniße
o) durch den Ertrag des ständigen Ge,
meinde-Vermögens;
(o)