Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

Gesetzblatt 
für das 
K ön i gre i 
ch Baiern. 
  
IX. Stück. München, Montags den :. August 1810. 
Inhalt. 
erordnung über das Zollwesen und die übrigen verwandten Absaben im Könlarei 
des Mheinkreises. 
reichs Balern.) 
„, mit Tusschluße 
(Dritte Beplage zum Abschiede für die Stände-Versammlung des König- 
  
Verordnung 
uüber das 4 
Zollwesen und. die übrigen ver- 
verwandten Abgaben im König- 
reiche, mit Ausschluße des 
NRbeinkxeises. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben Uns theils durch die seit dem 
Jahre 1811 nach und nach eingetretene 
Verinderung der innern und dußern Ver- 
häliniße des Staates, theils durch die Er, 
fahrungen, die sich über die Anwendung 
einzelner Bestimmungen der bisherigen Mauth= 
ordnung ergeben haben, bewogen gefunden, 
die Verordnungen über die Zölle, Mauthen 
und übrigen verwandten Abgaben einer all- 
gemeinen und sorgfästigen Revision zu unter: 
werfen; und um die Gebrechen, welche sich 
hiebey in der Bestimmung und Erhebung 
der gedachten Gesälle gezeige haben, soviel 
möglich zu beseitigen, haben Wir auf den 
Antrag Unsees Scaats-Minlsteriums der 
Finanzen, nach Vernehmung Unseres Staats, 
Rathes, und mit Zustimmung Unserer Lieben 
und Getreuen, der Stände des Reiches, 
beschloßen, und verordnen hiemit, wie folgt: 
Titel l. 
Von der Bestimmung der Zöule und 
übrigen Abgaben. 
1. 
Vom 1. Oktober laufenden Jahres an- 
gefangen, treten die bisherigen Verordnun- 
gen uͤber das Zoll uͤnd Mauthwesen, dann 
über die Tabak-Regie, außer Wiekung, 
und an die Seelle der hiedurch aufgehobe' 
nen Zölle, Mauthen, Aufschläge und übri, 
gen Abgaben, treten die Zölle und Abga- 
ben, wie sie in den nachfelgenden I. be- 
stimmt werden. 
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