Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

107 — — 108 
Quantitäten statt, worüber nach Erforder- 
aniß der Umstände von Zeit zu Zeit die 
nähern Bestimmungen werden erlassen 
werden. 
. 13. 
Der Durchgange Zoll wird er- 
hoben: 
1) Bey den Eintritts-Postirungen für alle 
rein durchgehenden Waaren, wenn sie 
von bekannten oder verbuͤrgten Fracht- 
fahrern durchgefuͤhrt werden; 
2) bey den Hallaͤmtern von allen jenen 
Waaren, welche von den Eintritts- 
Postirungen dahin verwiesen werden, 
und erst von den Hallen aus ihre Be- 
stimmung in das Ausland erhalten. 
F. 1 
Der Eingangs-Zoll wird erhoben: 
1) Beg den Eintritts-Posttrungen: 
a) für die zum Consumo eingehenden 
Waaren, welche bis zum Orte ihrer 
Bestimmung an ein Hallamt nicht ge- 
langen; 
b) für Waaren, welche unbekannte Joll- 
eflichtige zwar als durchgehende Gü- 
ter erklären, den richtigen Durchgang 
aber nicht verbürgen können, jedoch 
nur Depositionsweise und gegen Rück- 
erstattung dessen, was der deponirte 
Eingangszoll mehr, als der Durch- 
gangszoll bey der treffenden Aus- 
tritts-Postirung beträge:; 
c) für Waaren, welche zwar an ein Hall- 
amt gelangen, aber noch niche be- 
stimmt zum Censumo oder Durcht 
gange erklärt werden, jedoch in diesem 
Falle nur nach dem geringsten Zoll- 
sahe zu 1a# Kreuzer, und gleich- 
falls nur auf Abrechnung. 
) Bey den Hallámtern für alle Waa- 
ren, welche ihnen bey den Eintritts- 
Postirungen zugewiesen, und von den 
Hallen durch die Eigenthümer oder 
Commissiondrs zum Absatze im In? 
nern des Königreiches bezogen werden, 
jedoch mie Abzuge dessen, was hier- 
an nach der eben vorausgehenden Be- 
stimmung schon an der Gränze ent- 
richtet wurde. 
S.#u#. 
Der Ausgangs-Zoll wird erhoben: 
1) Bey den Hallämtern von allen Waaren, 
die auf ihrem Zuge in das Ausland beny 
denselben ohne Umweg oder Rückweg 
zur Behandlung kommen können: 
a)) Bey den Austritts, Postlrungen von allen 
Waaren, die auf ihrem Zuge ein Hall- 
amt nicht passirt haben. 
. 15. 
Das Weggeld wird erhoben: 
A. Von dem Güterfuhrwerke: 
1) Bey den Eintritcts-Hostlrungen: 
a) Von den ohne Umladung durchge- 
henden Gütern bis zum treffenden 
Austrices-Dunkie; 
b) von Gütern, die bey einer Halle zur 
Umladung oder Consumo' Behand= 
lung kommen, bis zu dieser Halle;
	        
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