Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

17  —  18

vollendeten  27.  Lebensjahre,  für  die  Herzog-  Die  hiernach  bestehenden  Bestimmungen
lich=  Sachsen  #  Hildburghaussschen  Untereha=  sind  nunmehr  in  Bezug  auf  die  Hergoglich
nen  aber  auf  die  Zeit  vom  Anfange  des  20.  Sachsen'  Hildburghausischen  Lande  genau  zu
bis  zum  vollendeten  29.  Lebensjahre  festgesehe  beobachten.

worden.  München  den  6.  April  1819.

Max.  Josepyh.
Graf  von  Rechberg.
Auf  Königlichen  Allerhöchsten  Befehl,

der  General=  Sekretär:
v.  Baumüller.