Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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II. 
Mit diesem Tage treten in dem genannten 
Amte in geseliche Kraft und Wirksamkeit: 
1) das Würzburgische Landrecht 
und hülfsweise das gemeine Recht; 
2) die Baierische Gerichts-Ord- 
nung vom Jahre 1753 (coler juris 
bavarici judiciaril) mit den im Flirstlich- 
Löwensteinischen Herrschaftsgerichte Rothenfels 
ohnehin schon eingeführten Novellen zu der- 
selben und mit dem Gesetze vom 22. July 1810, 
einige Verbesserungen der Gerichts Ordnung 
betressend; 
3) das Straf= Gesetzbuch für das 
Königreich Baiern vom Jahre 1313 
mit den nach Vorschrift Unsers Rescripts vom 
10. October 1813 zu beachtenden, dazu gehö- 
rigen Anmerkungen und nach den in Unserem, 
diesem Gesetzbuche vorgedruckten Promulga- 
tions-Patente enthaltenen Bestimmungen, mit 
den seither erschienenen, in den allgemeinen 
Negierunge-Blätkern enthaltenen Zusätzen und 
Erläuterungen, insbesondere mit der am 25. 
Mirz 1316 erlassenen Verordnung über den 
Diebstahl (Regierungsbl. vom J. 1610 Seite 
115. und folgende.) 
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III. 
Von dieser allgemeinen Einführung der 
Gerichts-Ordnung im Amte Steinfeld bleibt 
jedoch das zwanzigste Capitel derselben von dem 
Prioritäts-Rechte der Gläubiger, dann den 
verschieden. n Classen derseiben und dem Sepa- 
rations-Rechte ausgesihlossen, und es findet da- 
selbst in Fällen des Concurses der Gläubiger 
so lange, bis für Unser ganzes Königreich die 
allgemeine Prioritäts-Ordnung in Wirksam- 
keit treten wird, die Würhburgische Prioritäts= 
Ordnung ihre Anwendung. 
IV. 
Wenn bey dem gerichtlichen Verfahren in 
solchen Rechtssachen, welche am ersten Jänner 
1823 schon rechtshängig gewesen sind, sich 
neue Abschnitte ergeben, zum Belspiel: wenn 
das Beweisverfahren anfängt, und die Par- 
theien sich die Einleitung des Verfahrens nach 
Unserer Baierischen Gerichts-Ordnung gefallen 
lassen, so wollen Wir, daß das Gericht es bei 
der freien Wahl der Partheien bewenden lassen, 
und das Verfahren nach der Baierischen Ge- 
richts-Ordnung einleiten soll. 
V. 
Ferner sollen in dem mehrerwähnken Amte
	        
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