Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Hypothek dem Grundherrn selbst erworben 
wird. 
*. 6. 
Unter welchen Bedingungen auf Lehen-- 
oder Familien, Fideicommißgütern eine Hy- 
pothek erworben werden könne, ist nach den 
behengesetzen und nach dem Edikte über 
Familienstdeicommisse vom 20. May 1813, 
dann hinsichtlich der Besitzungen der vor- 
mals reichsständischen Fürsten, Grafen und 
Herren nach dem Edikte Beilage IV. der 
Verfassungs-Urkunde des Reichs zu beur- 
theilen. 
. H.9. 
II. Entstehung einer Hypothek. 
Zu einer Hypothek werden erfordert: 
1. ein Rechrseitel zu deren Erwerbung, 
welcher enrweder « 
1) in einer Bestimmung des Gesetzes 
selbst, oder 
2) in dem erklärten Privatwillen lie- 
gen kann: 
II. die Eintragung der Forderung in das 
Hypothekenbuch. 
§. 10. 
Der Rechtstitel allein bewirke die Hypo- 
thek niche, sondern nur das Rechr, diese 
durch Eintragung in das Hypéthekenbuch 
zu erwerben; selbst dadurch, daß dem Gläu- 
biger der Besitz der Sache oder deren Nu- 
bungsrecht zur Sicherstellung einer Forde- 
rung eingerdumt ist, wird eine Hopothek 
auf die Sache noch nicht erworben. 
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§. 11. 
III. Spercialität der Hypotheken. 
Das Recht, eine Hyrothek durch die 
Eintragung der Forderung zu erlangen, so- 
ferne es nicht durch Gesetz oder Vertrag 
auf bestimmte Immobilien beschränke ist, 
erstreckt sich auf das ganze unbewegliche Ver- 
mögen des Schuldners; doch soll auf Ver- 
langen des Eigenthümers bei den auf einem 
gesetzlichen Rechtstitel beruhenden Hypo- 
theken die Eintragung nur auf einen solchen 
freien Güterwerth beschränke werden, wel- 
cher nach Abzug der vorstehenden Posten 
den Betrag der Forderung um ein Drittheil 
uͤbersteigt. 
Die Eintragung in das Hypothekenbuch 
aber kann niemals anders, als fuͤr eine der 
Summe nach bestimmte Forderung auf be- 
stimmte Immobilien geschehen. Jede witk- 
lich erworbene Hypothek muß demnach eine 
Speckalhypothek seyn. 
§. 2. 
IV. Rechtstitel zur Erwerbung einer 
Hypothek. 
1) gesetzliche. 
Zur Erwerbung einer Hypothek find 
Kraft des Gesehzes selbst und ohne daß dazu 
eine ausdrückliche Erklérung des Schuldners 
nothwendig wäre, folgende Gláubiger be- 
rechtigt: « 
1) der Staat, wegen der rückständigen or- 
dentlichen und außerordentlichen Staats- 
abgaben; 
(2“)
	        
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