25
kosten, auf den Guͤtern, worauf ihre
Hypothek eingetragen ist;
12) Alle Glaͤubiger ohne Unterschied, wegen
jener rechtskraͤftig entschiedenen
Forderungen, zu deren Vollzug dem
Glaͤubiger die Immission in die Guͤter
des Schuldners zuerkannt wurde.
6. 18.
2) erklaͤrtet Privatwillen.
Durch erklaͤrten Privatwillen kann eine
Hypothek entweder in einer letztwilligen
Verfuͤgung, oder in einem Vertrage, entweder
vom Schuldner selbst, oder von einem
Dritten für den Schuldner (G. 4.) zugestanden
werden.
14.
Hieczu wird von Seite decenigen, welcher
die Hypothek bewilliget, das Recht und
die Fähigkeit erfordert, über die Sache zu
verfügen, womit er durch Hopothek Sicherheit
stellen will.
Wie es mit Bestellung der Horeeheken
bei dem Antritte einer Erbschaft unter der
Rechtswohlthat des Inventars gehalten werden
soll, ist im O. 75. verordnet.
K. 15.
Aus einem Vertrage kann der Gläubiger
die Eintragung eziner Hypothek nur alsdann
verlangen, wenn sie in einer gültigen
und, wo es die Gesetze nach Verschiedenheit
der Rechtsgeschaͤfte oder Personen fordern,
offenilichen Urkande ausbrücklich bedungen
wurde; zu Verträgen siegelmiäßiger Personen
bedarf es nach den Edicte über die Sie-—
26
gelmäßigkeit F. 5. und 6. keiner gerichtli,
chen Fertigung.
Der bei Verdußerung einer Sache bedungene
Vorbehalt des Eigenthums zur
Sicherstellung des rückständigen Kaufepreises
berechelgt den Gläubiger, dafür auf die
verußerte Sache eine Hypothek eintragen
zu lasson.
. 16.
Hat der Schuldner fuͤr eine an sich richtige
Forderung die Eintragung der Hypothek,
zu deren Vornahme er gehoͤrig geladen
worden, vor sich gehen lassen, so kann
die eingetragene Hypothek aus dem Grunde,
daß für diese kein Rechtstitel (F. 9.) vorhanden
gewesen sey, nicht angefochten werden.
# . 1r.
3) allgemelne. Bestimmungen, ohne
Unterschied des Rechtstitels.
Das Rechte des Gläubigers auf Erwerbung
einer Hypothek erstreckt sich in Ansehungedes
Gegenstandes, auf welchem, und
in Ansehung der Forderung, für welche die
Hopothek erworben werden soll, nicht weiter,
als es Gesehe oder Privatwille (F. 12.
bis 16.) demselben einrdumen.
§. 18.
Ist die Sache, worauf der Gläubiger
eine Hypothek erworben harc, durch eine aus
Verschulden des Eigenthümers entstandene
Verschlimmerung im Werehe so gemindert,
daß sse dem Gläubiger für seine Forderung
niche mehr hinlängliche Sicherheit leister,
so kann der Gläubiger für das, was ihm