Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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kosten,  auf  den  Guͤtern,  worauf  ihre
Hypothek  eingetragen  ist;

12)  Alle  Glaͤubiger  ohne  Unterschied,  wegen
  jener  rechtskraͤftig  entschiedenen
Forderungen,  zu  deren  Vollzug  dem
Glaͤubiger  die  Immission  in  die  Guͤter
des  Schuldners  zuerkannt  wurde.

6.  18.

2)  erklaͤrtet  Privatwillen.

Durch  erklaͤrten  Privatwillen  kann  eine
Hypothek  entweder  in  einer  letztwilligen
Verfuͤgung,  oder  in  einem  Vertrage,  entweder
  vom  Schuldner  selbst,  oder  von  einem
Dritten  für  den  Schuldner  (G.  4.)  zugestanden
  werden.

14.

Hieczu  wird  von  Seite  decenigen,  welcher
  die  Hypothek  bewilliget,  das  Recht  und
die  Fähigkeit  erfordert,  über  die  Sache  zu
verfügen,  womit  er  durch  Hopothek  Sicherheit
  stellen  will.

Wie  es  mit  Bestellung  der  Horeeheken
bei  dem  Antritte  einer  Erbschaft  unter  der
Rechtswohlthat  des  Inventars  gehalten  werden
  soll,  ist  im  O.  75.  verordnet.

K.  15.

Aus  einem  Vertrage  kann  der  Gläubiger
  die  Eintragung  eziner  Hypothek  nur  alsdann
  verlangen,  wenn  sie  in  einer  gültigen
und,  wo  es  die  Gesetze  nach  Verschiedenheit
der  Rechtsgeschaͤfte  oder  Personen  fordern,
offenilichen  Urkande  ausbrücklich  bedungen
wurde;  zu  Verträgen  siegelmiäßiger  Personen
  bedarf  es  nach  den  Edicte  über  die  Sie-—



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gelmäßigkeit  F.  5.  und  6.  keiner  gerichtli,
chen  Fertigung.

Der  bei  Verdußerung  einer  Sache  bedungene
  Vorbehalt  des  Eigenthums  zur
Sicherstellung  des  rückständigen  Kaufepreises
  berechelgt  den  Gläubiger,  dafür  auf  die

verußerte  Sache  eine  Hypothek  eintragen

zu  lasson.
.  16.

Hat  der  Schuldner  fuͤr  eine  an  sich  richtige
  Forderung  die  Eintragung  der  Hypothek,
  zu  deren  Vornahme  er  gehoͤrig  geladen
  worden,  vor  sich  gehen  lassen,  so  kann
die  eingetragene  Hypothek  aus  dem  Grunde,
daß  für  diese  kein  Rechtstitel  (F.  9.)  vorhanden
  gewesen  sey,  nicht  angefochten  werden.

#  .  1r.
3)  allgemelne.  Bestimmungen,  ohne
  Unterschied  des  Rechtstitels.

Das  Rechte  des  Gläubigers  auf  Erwerbung
  einer  Hypothek  erstreckt  sich  in  Ansehungedes
  Gegenstandes,  auf  welchem,  und
in  Ansehung  der  Forderung,  für  welche  die
Hopothek  erworben  werden  soll,  nicht  weiter,
  als  es  Gesehe  oder  Privatwille  (F.  12.
bis  16.)  demselben  einrdumen.

§.  18.

Ist  die  Sache,  worauf  der  Gläubiger
eine  Hypothek  erworben  harc,  durch  eine  aus
Verschulden  des  Eigenthümers  entstandene
Verschlimmerung  im  Werehe  so  gemindert,
daß  sse  dem  Gläubiger  für  seine  Forderung
niche  mehr  hinlängliche  Sicherheit  leister,
so  kann  der  Gläubiger  für  das,  was  ihm