Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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g. 42. 
2) in Hinkicht der Forderung. 
Die Hopothek erstreckt sich gegen den 
Schuldner sowohl, als gegen jeden dritten 
Besitzer der Sache, nebst dem Capital auch 
auf die Zinsen des laufenden und des un- 
urictelbar vorausgegangenen Jahre#, wenn 
dasselbe als ein verzinsliches im Hypotheken= 
buche (I. 22. Num. 6.) eingetragen ist. 
§. 43. 
Wegen weiterer Rückstände an bedun- 
genen Zinsen, wegen der Verzugszinsen und 
wegen der auf Ausklagung und Beitreibung 
einer Hopothekforderung entstandenen Stereit- 
kosken hat der Glaubiger das dingliche Recht 
auf die hypothecirte Sache zwar gegen seinen 
Schuldner, so lange dieser die Sache be- 
sitzt; er kann es aber weder gegen einen 
dritten Bester der Sache geltend machen, 
noch dafür gegen andere Hypothekglubiger 
den Vorzug nach der Eintragung der Haupt- 
schuld, oder im Falle eines Conkurses eine 
Stelle in der zweiten Classe verlangen. Der 
Gläubiger ist jedoch Kraft des Gesetzes 
(6. 12.) befugt, wegen dieser rückständigen 
Zinsen und Kosten durch deren besondere 
Eintragung eine eigene Hppothek Ju erwer- 
ben, deren Wirksamkeit gegen dritee Be- 
sier der Sache und andere Hypothekgläubi-= 
ger, dem G. 21 zufolge, erst von der Zeit 
ihrer Eintragung anfänge. 
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G. 4¾% " 
3) in Ansehung des Schuldners. 
Die Eintragung einer Hypothek entzieht 
dem Schuldner die Befugniß nicht, einem 
andern Glaͤubiger eine Hypothek auf dieselbe 
Sache einzuraͤumen. 
Selbst ein Vertrag, daß auf die Sache 
keine Hypothek mehr eingeraͤumt werden sell, 
hat auf die gesetzlichen Rechtstitel zur Erwer- 
bung einer Hypethek keine Wirkung; hin- 
sichtlich der auf Privatwillen beruhenden 
Hopotheken ist er nur dann wirksam, wenn 
er im Hypothekenbuche am geeigneten Orte 
eingetragen ist. 
. 45. 
Der Schuldner behält das Recht, über 
die Sache in so weit zu verfügen, als es 
nicht zum Rachtheil der eingetragenen Hy- 
potheken gereicht. Er kann daher die Sa- 
che zwar veräußern, aber nicht ohne Con- 
sens der Hypothekgläubiger mit einer den 
Werth derselben mindernden Last belegen. 
Vermindert der Schuldner durch Ver- 
nachlässigung oder Verschlimmerung der Sa- 
che ihren Werth, so kann der Hypothekgläu- 
biger seine Befriedigung vor der Verfall: 
zeit fordern, oder bei Gericht verlangen, 
daß dem Besitzer in seinen schddlichen Ver- 
fügungen Einhalt gethan werde. 
36. 
Durch die ausdrückliche oder stillschwei- 
gende Einwilligung in die Eintragung einer 
Hypothek verliert der Schuldner im Verhält= 
ni# zu dem ursprünglichen Gläubiger die Ein-
	        
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