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reden nicht, welche ihm gegen die Richtlzkeit
der Forderung zustehen.
Ob und in wie serne der Schuldner blese
Einreden dritten Inhabern der Hypothek enegegensetzen
känne, ist na# den F. 25 — 29
gegebenen Bestimmun en zu bemessen.
8. 42.
Wenn jedoch eine Forderung in einem
Geldanlehen besteht, und vom Tage der
wirklichen Eintragung der Hypothek an gerechnet
dreißig Tage noch nicht verstrichen
sind, oder der Schuldner innerhalb dieser
dreißig Tage die Einrede des nicht empfangenen
Geldes durch eine Protestation im Hyporhekenbuche
vormerken läßt, so kann der
Schuldner auch dem dritten Inhaber der
Forderung, welcher sie entweder vor Ablauf
sener dreißig Tage oder nach eingetraytner
Protestation an scch brachte, diese Einrede
entgegensetzen.
Die Zuléßigkeit und Wirkungen derselben
sind übrigens nach den geltenden Civilgesetzen
zu bemessen.
. 48.
Gegen die bloße Vormerkung einer Ferrderung
stehr zwar dem Schuldner frei, eine
Protestation im Hypothekenbuch vormerken
zu lassen, die Unterlassung derselben aber hat
für den Schuldner die im Vorhergehenden
angeführten Folgen nicht.
. 10.
4) in Ansehung des Gláubigers.
Der Gläubiger erlangt durch die Hypothek
das dingliche Juchl, die Befrikdigung
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seiner Forderungen aus der dafür besimmren
Sache zu verlangen. Er kann undeschadet
seines Hopothekreches den Schuldner aus;
dem Rechtsgeschaͤfte, wofür die Hypothek
erworben wurde, persönlich belangen; es
stehe ihm aber auch frei, entweder die persoͤnliche
Klage mir der aus der Hypothek entsspringenden
dinglichen Klage zu verbinden,
oder gleich die dingliche Klage allein anzustellen.
§. 50.
Den Gldubigern, welche aus der hop#
theeirten Sache ihre Befriedigung nicht erhalten,
bleibt in allen Fällen die Klage wider
diejenigen vorbehalten, welche für die Forderungen
perfönlich oder aus einem andern
Rechrötitel haften.
G.. 51.
Vermäge der dinglichen Klage kann der
Gläubiger verlangen, aus der Sache, worauf
er die Hypothek erworben hat, befriedigt,
oder zu seiner Befriedigung sogleich
in den Besitz und Genuß der Sache nach
den geseblichen Vorschristen eingesetzt zu
werden.
Im letzten Falle muß der Gläubiger über
die Früchte Rechnung ablegen, und alles dassenige
erfüllen, wozu der Gläubiger bei dem
Mutzungerfande nach den Civilgesezen verbunden
ist. Die genossenen Früchte werden
dem Gläubiger zuerst an den Zinsen und Kosten,
der Ueberschuß an dem Capttale abgerechnec.