Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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reden  nicht,  welche  ihm  gegen  die  Richtlzkeit
  der  Forderung  zustehen.

Ob  und  in  wie  serne  der  Schuldner  blese
Einreden  dritten  Inhabern  der  Hypothek  enegegensetzen
  känne,  ist  na#  den  F.  25  —  29
gegebenen  Bestimmun  en  zu  bemessen.

8.  42.

Wenn  jedoch  eine  Forderung  in  einem
Geldanlehen  besteht,  und  vom  Tage  der
wirklichen  Eintragung  der  Hypothek  an  gerechnet
  dreißig  Tage  noch  nicht  verstrichen
sind,  oder  der  Schuldner  innerhalb  dieser
dreißig  Tage  die  Einrede  des  nicht  empfangenen
  Geldes  durch  eine  Protestation  im  Hyporhekenbuche
  vormerken  läßt,  so  kann  der
Schuldner  auch  dem  dritten  Inhaber  der
Forderung,  welcher  sie  entweder  vor  Ablauf
  sener  dreißig  Tage  oder  nach  eingetraytner
  Protestation  an  scch  brachte,  diese  Einrede
  entgegensetzen.

Die  Zuléßigkeit  und  Wirkungen  derselben
  sind  übrigens  nach  den  geltenden  Civilgesetzen
  zu  bemessen.

.  48.

Gegen  die  bloße  Vormerkung  einer  Ferrderung
  stehr  zwar  dem  Schuldner  frei,  eine
Protestation  im  Hypothekenbuch  vormerken
zu  lassen,  die  Unterlassung  derselben  aber  hat
für  den  Schuldner  die  im  Vorhergehenden
angeführten  Folgen  nicht.

.  10.
4)  in  Ansehung  des  Gláubigers.

Der  Gläubiger  erlangt  durch  die  Hypothek
  das  dingliche  Juchl,  die  Befrikdigung

 

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seiner  Forderungen  aus  der  dafür  besimmren
Sache  zu  verlangen.  Er  kann  undeschadet
seines  Hopothekreches  den  Schuldner  aus;
dem  Rechtsgeschaͤfte,  wofür  die  Hypothek
erworben  wurde,  persönlich  belangen;  es
stehe  ihm  aber  auch  frei,  entweder  die  persoͤnliche
  Klage  mir  der  aus  der  Hypothek  entsspringenden
  dinglichen  Klage  zu  verbinden,
oder  gleich  die  dingliche  Klage  allein  anzustellen.


§.  50.

Den  Gldubigern,  welche  aus  der  hop#
theeirten  Sache  ihre  Befriedigung  nicht  erhalten,
  bleibt  in  allen  Fällen  die  Klage  wider
diejenigen  vorbehalten,  welche  für  die  Forderungen
  perfönlich  oder  aus  einem  andern
Rechrötitel  haften.

G..  51.

Vermäge  der  dinglichen  Klage  kann  der
Gläubiger  verlangen,  aus  der  Sache,  worauf
  er  die  Hypothek  erworben  hat,  befriedigt,
  oder  zu  seiner  Befriedigung  sogleich
in  den  Besitz  und  Genuß  der  Sache  nach
den  geseblichen  Vorschristen  eingesetzt  zu
werden.

Im  letzten  Falle  muß  der  Gläubiger  über
die  Früchte  Rechnung  ablegen,  und  alles  dassenige
  erfüllen,  wozu  der  Gläubiger  bei  dem
Mutzungerfande  nach  den  Civilgesezen  verbunden
  ist.  Die  genossenen  Früchte  werden
dem  Gläubiger  zuerst  an  den  Zinsen  und  Kosten,
  der  Ueberschuß  an  dem  Capttale  abgerechnec.