Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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reden nicht, welche ihm gegen die Richtlz- 
keit der Forderung zustehen. 
Ob und in wie serne der Schuldner blese 
Einreden dritten Inhabern der Hypothek ene- 
gegensetzen känne, ist na# den F. 25 — 29 
gegebenen Bestimmun en zu bemessen. 
8. 42. 
Wenn jedoch eine Forderung in einem 
Geldanlehen besteht, und vom Tage der 
wirklichen Eintragung der Hypothek an ge- 
rechnet dreißig Tage noch nicht verstrichen 
sind, oder der Schuldner innerhalb dieser 
dreißig Tage die Einrede des nicht empfan- 
genen Geldes durch eine Protestation im Hy- 
porhekenbuche vormerken läßt, so kann der 
Schuldner auch dem dritten Inhaber der 
Forderung, welcher sie entweder vor Ab- 
lauf sener dreißig Tage oder nach eingetra- 
ytner Protestation an scch brachte, diese Ein- 
rede entgegensetzen. 
Die Zuléßigkeit und Wirkungen dersel- 
ben sind übrigens nach den geltenden Civil- 
gesetzen zu bemessen. 
. 48. 
Gegen die bloße Vormerkung einer Ferr- 
derung stehr zwar dem Schuldner frei, eine 
Protestation im Hypothekenbuch vormerken 
zu lassen, die Unterlassung derselben aber hat 
für den Schuldner die im Vorhergehenden 
angeführten Folgen nicht. 
. 10. 
4) in Ansehung des Gláubigers. 
Der Gläubiger erlangt durch die Hy- 
pothek das dingliche Juchl, die Befrikdigung 
  
4 
seiner Forderungen aus der dafür besimmren 
Sache zu verlangen. Er kann undeschadet 
seines Hopothekreches den Schuldner aus; 
dem Rechtsgeschaͤfte, wofür die Hypothek 
erworben wurde, persönlich belangen; es 
stehe ihm aber auch frei, entweder die persoͤn- 
liche Klage mir der aus der Hypothek ents- 
springenden dinglichen Klage zu verbinden, 
oder gleich die dingliche Klage allein anzu- 
stellen. 
§. 50. 
Den Gldubigern, welche aus der hop# 
theeirten Sache ihre Befriedigung nicht er- 
halten, bleibt in allen Fällen die Klage wider 
diejenigen vorbehalten, welche für die For- 
derungen perfönlich oder aus einem andern 
Rechrötitel haften. 
G.. 51. 
Vermäge der dinglichen Klage kann der 
Gläubiger verlangen, aus der Sache, wo- 
rauf er die Hypothek erworben hat, befrie- 
digt, oder zu seiner Befriedigung sogleich 
in den Besitz und Genuß der Sache nach 
den geseblichen Vorschristen eingesetzt zu 
werden. 
Im letzten Falle muß der Gläubiger über 
die Früchte Rechnung ablegen, und alles das- 
senige erfüllen, wozu der Gläubiger bei dem 
Mutzungerfande nach den Civilgesezen ver- 
bunden ist. Die genossenen Früchte werden 
dem Gläubiger zuerst an den Zinsen und Ko- 
sten, der Ueberschuß an dem Capttale abge- 
rechnec.
	        
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