Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

ken  und  vorgemerkte  Forderungen  erstreckt  sich
nicht  weiter,  als  das  Gut  zu  ihrer  Befriedigung
  hinreicht.  Er  kann  sich  daher  von  allen
Ansprüchen  dieser  Gläubiger  befreien,  wenn
er  ihnen  das  Gut  abtritt;  es  wäre  denn,  daß
er  diese  Schulden  besonders  übernommen  härte,
  in  welchem  Falle  er  für  die  übernommenen
  Forderungen  als  Schuldner  auch  mit  seinem
  übrigen  Vermögen  haften  muß,  und
von  den  Gläubigern  mit  einer  persönlichen
Klage  belange  werden  kann.

.  57.

Der  Besitzer  der  Sache  kann  der  dinglichen
  Klage  die  Einrede,  daß  der  Schuldner
vorher  ausgeklagt  werden  soll,  nur  in  dem
Falle  entgegensetzen,  wenn  die  Hypothek  wegen
  einer  für  einen  Andern  geleisteten  Bürgschaft,
  besonders  in  den  J.  12.  Nummer
2  und  5.  bemerkten  Fällen  einer  Verbürgung
erworben  wurde,  soferne  er  nicht  nach  den
geltenden  Civilgesetzen  als  Selbstschuldner
anzusehen  ist.

*!t  *r*-Den

  dritten  Besitzer,  welcher  eneweder
eine  Hypothekschuld  bezahlt  har,  oder  durch
die  dingliche  Hppothekklage  aus  dem  Besitze
des  Gures  gekommen  ist,  bleibt  der  Rückansrruch
  gegen  densenigen  vorbehalren,  der  zu
dem  Ersaßze  des  Schadrens  nach  den  Civilgesetzen
  verbunden  ist,  und  er  tritt  von  selbst
in  alle  Rechte  des  befriedigten  Hypotheksläubigers
  ein.

Zur  Erhaltung  des  Regresses  an  den  vorigen
  Besitzer  bedarf  es  nur  dann  einer  Rück-640



sprache  mit  demselben  vor  erfolgker  freiwillger
  Zahlung  einer  Hopothekschuld,  eder  der
Streitverkündung  im  Falle  eines  darüber
entstehenden  Rechtsstreites,  wenn  wegen  der
nämlichen  Forderung  eine  rotestarion  in
dem  Hypothekenbuche  aufgenommen  war.

.  59.
6)  in  Ansehung  der  Hypothekgläubiger
  unter  sich.

Der  Vorzug  unter  den  Hypothekgläubigern
  richtet  sich  ohne  alle  andere  Rücksicht
blos  nach  dem  Zeitpunkte  (F.  23.)  wie  auf
ein  bestimmtes  Gut  jede  Hypothek  vor  der
andern  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen
ist;  jedoch  mit  Vorbehalt  des  H.  10.  des
Einführungsgesetzes.

8.  60.

Forderungen,  welche  am  nämlichen  Tage
eingetragen  sind,  haben  unter  sich  gleiche
Nechte,  und  kommen  nach  den  Bestimmungen
  des  G.  23.  in  den  Fällen,  wo  der  Vorzug
  einer  Hypothek  entscheider,  nach  Gräße
jeder  Forderung  verhältnißmäßig  zum  Be
zuge.

§  61.

Dieser  Vorzug  enrscheidet  sowohl  über
das  Prioritäkorecht  im  Conkurse  der  Gläubiger,
  als  über  den  ganzen  Umfang  der  Hypothekklage;
  daher  kann  in  und  außer  dem
Conkurse  der  dliere  Hypothekgläubiger  vor
dem  jüngern  aus  der  hupothecirten  Sache
seine  Befriedigung  oder  die  Immission  und
bei  gleichem  Range  der  Gläubiger  ein  jeder
derselben  die  verhältmmäßige  Befriedigung