ken und vorgemerkte Forderungen erstreckt sich
nicht weiter, als das Gut zu ihrer Befriedigung
hinreicht. Er kann sich daher von allen
Ansprüchen dieser Gläubiger befreien, wenn
er ihnen das Gut abtritt; es wäre denn, daß
er diese Schulden besonders übernommen härte,
in welchem Falle er für die übernommenen
Forderungen als Schuldner auch mit seinem
übrigen Vermögen haften muß, und
von den Gläubigern mit einer persönlichen
Klage belange werden kann.
. 57.
Der Besitzer der Sache kann der dinglichen
Klage die Einrede, daß der Schuldner
vorher ausgeklagt werden soll, nur in dem
Falle entgegensetzen, wenn die Hypothek wegen
einer für einen Andern geleisteten Bürgschaft,
besonders in den J. 12. Nummer
2 und 5. bemerkten Fällen einer Verbürgung
erworben wurde, soferne er nicht nach den
geltenden Civilgesetzen als Selbstschuldner
anzusehen ist.
*!t *r*-Den
dritten Besitzer, welcher eneweder
eine Hypothekschuld bezahlt har, oder durch
die dingliche Hppothekklage aus dem Besitze
des Gures gekommen ist, bleibt der Rückansrruch
gegen densenigen vorbehalren, der zu
dem Ersaßze des Schadrens nach den Civilgesetzen
verbunden ist, und er tritt von selbst
in alle Rechte des befriedigten Hypotheksläubigers
ein.
Zur Erhaltung des Regresses an den vorigen
Besitzer bedarf es nur dann einer Rück-640
sprache mit demselben vor erfolgker freiwillger
Zahlung einer Hopothekschuld, eder der
Streitverkündung im Falle eines darüber
entstehenden Rechtsstreites, wenn wegen der
nämlichen Forderung eine rotestarion in
dem Hypothekenbuche aufgenommen war.
. 59.
6) in Ansehung der Hypothekgläubiger
unter sich.
Der Vorzug unter den Hypothekgläubigern
richtet sich ohne alle andere Rücksicht
blos nach dem Zeitpunkte (F. 23.) wie auf
ein bestimmtes Gut jede Hypothek vor der
andern in das Hypothekenbuch eingetragen
ist; jedoch mit Vorbehalt des H. 10. des
Einführungsgesetzes.
8. 60.
Forderungen, welche am nämlichen Tage
eingetragen sind, haben unter sich gleiche
Nechte, und kommen nach den Bestimmungen
des G. 23. in den Fällen, wo der Vorzug
einer Hypothek entscheider, nach Gräße
jeder Forderung verhältnißmäßig zum Be
zuge.
§ 61.
Dieser Vorzug enrscheidet sowohl über
das Prioritäkorecht im Conkurse der Gläubiger,
als über den ganzen Umfang der Hypothekklage;
daher kann in und außer dem
Conkurse der dliere Hypothekgläubiger vor
dem jüngern aus der hupothecirten Sache
seine Befriedigung oder die Immission und
bei gleichem Range der Gläubiger ein jeder
derselben die verhältmmäßige Befriedigung