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eines Guts, eine Hyporhek eintragen zu las-
sen, so erhalten diese Gegenstände eine eige-
ne Nummer und ein eigenes Folium in dem
HPypothekenbuche, insoferne nicht schon auf
dem ganzen Gutscomplere oder Gute, nebst
Zugehsrungen, Hypotheken bestellt sind, in
welchem Falle die Bestimmungen des F. 40.
eintreten.
. 121.
diegt das zu einem Gute gehörige Per-
binenzstück unter einer andern Gerichtsbar-
keit, so ist es zwar in das Hypothekenbuch
dieses Gerichts unter cinem eigenen Namen
und Folium einzutragen, dabei jedoch dessen
Pertinenzeigenschaft zu bemerken, wegen wel-
cher darauf bei diesem Gerichte keine Hypo=
#theken eingetragen werden können.
G. 122.
Eben dieres ist hinsichtlich jener Güter
zu beobachten, über welche, den W. 87 und
36- gemäß, einer andern Behörde das Hy-
pothekenamt zugewiesen ist.
§S. 123.
So lange die in den beiden vorherge-
henden Oen bezeichneten Verhälenisse beste-
hen, findet eines solchen Gures wegen bei
diesem Gerichte gar keim Eintrag, nicht ein-
mal wegen Besitzveränderungen statt.
. 12
Die Einträge und Vormerkungen müssen
zar vollständig, jedoch kürz und bündig abge-
saßt, und in die denselben zugewlesenen Stellen
des Hopothekenbuchs eingeschrieben werden.
. 125.
Bei Einträgen des Werthes der Sache,
der jährlichen Ralrenten, Forderungen, Ces-
sionen und Lesck ungen sind die Summen
nicht nur in Zahlen, sondern auch mit Wore
ten am gehörigen Orte auszudrücken.
. 126.
In den Hripothekenbuͤchern soll nichts
ohne rechtfertizende, vom Führer des Hy-
pothekenbuchs zu unterschreibende Seitenbe"
merkung ausgestrichen nichts radirt, und
kein Blatt eingelegt werden; auch sind Zwi-
schenschriften sorgsltig zu vermeiden.
Die an einem Eintrage vorkommenden
Veränderungen sind am gehörigen Orte bei
jeder Posirion zu bemerken.
F. 127.
Für die in der Folge nethwendigen Ein-
träge soll bei jetem Gute, das eine besen-
dere Nummer und ein eigenes Folium im
Hypothekenbuche har, eine verhältnißmäßige
Anzahl von Blättern offen gelassen werden.
Reicht dieser Raum nicht mehr hin; so wer-
den die Eimräge in einem folgenden Bande
fortgesetr, oder veollständig aus einem Ban-
de in den andern übertragen und dort fort-
gesehr, dabei aber in jedem Bande auf den
andern hingewiesen, in welchem sich die zu
demselben Gure gehörenden Einträge be-
finden.