Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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eines Guts, eine Hyporhek eintragen zu las- 
sen, so erhalten diese Gegenstände eine eige- 
ne Nummer und ein eigenes Folium in dem 
HPypothekenbuche, insoferne nicht schon auf 
dem ganzen Gutscomplere oder Gute, nebst 
Zugehsrungen, Hypotheken bestellt sind, in 
welchem Falle die Bestimmungen des F. 40. 
eintreten. 
. 121. 
diegt das zu einem Gute gehörige Per- 
binenzstück unter einer andern Gerichtsbar- 
keit, so ist es zwar in das Hypothekenbuch 
dieses Gerichts unter cinem eigenen Namen 
und Folium einzutragen, dabei jedoch dessen 
Pertinenzeigenschaft zu bemerken, wegen wel- 
cher darauf bei diesem Gerichte keine Hypo= 
#theken eingetragen werden können. 
G. 122. 
Eben dieres ist hinsichtlich jener Güter 
zu beobachten, über welche, den W. 87 und 
36- gemäß, einer andern Behörde das Hy- 
pothekenamt zugewiesen ist. 
§S. 123. 
So lange die in den beiden vorherge- 
henden Oen bezeichneten Verhälenisse beste- 
hen, findet eines solchen Gures wegen bei 
diesem Gerichte gar keim Eintrag, nicht ein- 
mal wegen Besitzveränderungen statt. 
. 12 
Die Einträge und Vormerkungen müssen 
zar vollständig, jedoch kürz und bündig abge- 
saßt, und in die denselben zugewlesenen Stellen 
des Hopothekenbuchs eingeschrieben werden. 
. 125. 
Bei Einträgen des Werthes der Sache, 
der jährlichen Ralrenten, Forderungen, Ces- 
sionen und Lesck ungen sind die Summen 
nicht nur in Zahlen, sondern auch mit Wore 
ten am gehörigen Orte auszudrücken. 
. 126. 
In den Hripothekenbuͤchern soll nichts 
ohne rechtfertizende, vom Führer des Hy- 
pothekenbuchs zu unterschreibende Seitenbe" 
merkung ausgestrichen nichts radirt, und 
kein Blatt eingelegt werden; auch sind Zwi- 
schenschriften sorgsltig zu vermeiden. 
Die an einem Eintrage vorkommenden 
Veränderungen sind am gehörigen Orte bei 
jeder Posirion zu bemerken. 
F. 127. 
Für die in der Folge nethwendigen Ein- 
träge soll bei jetem Gute, das eine besen- 
dere Nummer und ein eigenes Folium im 
Hypothekenbuche har, eine verhältnißmäßige 
Anzahl von Blättern offen gelassen werden. 
Reicht dieser Raum nicht mehr hin; so wer- 
den die Eimräge in einem folgenden Bande 
fortgesetr, oder veollständig aus einem Ban- 
de in den andern übertragen und dort fort- 
gesehr, dabei aber in jedem Bande auf den 
andern hingewiesen, in welchem sich die zu 
demselben Gure gehörenden Einträge be- 
finden.
	        
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