Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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C.  128.

Das  Hypothekenbuch  soll  mit  Einschluß
der  Blätter,  welche  für  die  folgenden  Einträge
  vorldufig  leer  bleiben,  paginirt,  und
jedem  Bande  ein  doxpeltes  alphaberisch  geordnetes
  Register,  das  eine  nach  der  Benennung
  der  Güter,  das  andere  nach  den
Namen  der  Besitzer  angehängt,  und  das
letzte  auch  hinsichtlich  der  Besitzveränderungen
  in  einem  stets  reccificirten  Zustande  er:
halten  werden.

§.  120.
V.  Von  den  Nudriken  des  Hypothekenbuchs.


Das  Hppochekenbuch  ha#  folgende  Häiuptrubriken:



I.  die  Sache,  worauf  Hypotheken  eingetragen
  werden  können,  nebst  den  darauf
  haftenden  besondern  Reallaten;

I.,  der  Besitzer  und  der  Besigtzeitel,  nebst
den  Beschränkungen  des  Eigenthümers
  in  der  Diesposstion;

III.  die  Hypetheken  mit  Inbegriff  deren
Cessionen  und  böschungen.

.  130.
1)  von  der  ersten  Rubrik.

Bei  jedem  Grundstäcke  oder  Realrechte,
welches  ein  eigenes  Folium  im  Hypothekenbuche

  erhält,  wird  auf  das  erste  Blatt  die
Nummer  und  alles  dassenige  gesetzt,  was  die

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Sache  von  andern  unterscheidet;  dazu  gehören
  besonders:

1)  der  Name  der  Sache,  soferne  sie  eine
besondere  Benennung  fuͤhrt;

2)  ihre  naͤhere  Bezeichnung,  ob  sie  ein
grundherrliches  Gut  mit  oder  ohne  Gerichtsbarkeit,
  ein  Haus,  Gutscomplex,
ein  walzendes  Grundstuͤck,  ein  Acker,
eine  Wiese,  ein  Wald,  ein  fruchtbares
Realrecht,  z.  B.  Zehentrecht  u.  dgl.  sey;

3)  die  Kennzeichen,  wedurch  die  Sache
von  andern  gleicher  Art  oder  Jleichen
Namens  unterschieden  wird,  insbesondere

  ihre  Lage,  Größe  u.  dgl.

4)  bie  einzelnen  Bestandcheile  eines  Gutscomplerxes,
  die  Gült=  und  Grundzins"
Leistungen  unter  der  zum  C.  22.  Nummer
  5.  bemerkten  Beschränkung,  werden
  nicht  verzeichnet,  sondern  hinsicchelich
  derselben  ist  im  Hypothekenbuche
bloß  mit  Angabe  des  Steuerdisirikts
auf  das  Steuerkataster  zu  verweisen,  dess
sen  Einsicht  den  Betheiligten  von  dem
einschlaͤgigen  Rentamte  gestattet  werden
  soll;  in  dessen  Ermanglung  kann
auf  andere  Gutebeschreibungen,  z.  B.
Urbarien,  Saal:  und  Lagerbücher  und
dergleichen,  verwiesen  werden.  Mangelt
  es  auch  hieran,  so  sind  die  Bestand-=theile
  eines  Guts  nach  ihrer  Beschaffenheic
  Umfang,  Anzahl,  z.  B.  die
Zahl  der  Aecker,  Wiesen,  Weiher,  die
Größe  der  Waldungen  u.  dgl.  beilußg