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C. 128.
Das Hypothekenbuch soll mit Einschluß
der Blätter, welche für die folgenden Ein-
träge vorldufig leer bleiben, paginirt, und
jedem Bande ein doxpeltes alphaberisch ge-
ordnetes Register, das eine nach der Be-
nennung der Güter, das andere nach den
Namen der Besitzer angehängt, und das
letzte auch hinsichtlich der Besitzveränderun=
gen in einem stets reccificirten Zustande er:
halten werden.
§. 120.
V. Von den Nudriken des Hypotheken=
buchs.
Das Hppochekenbuch ha# folgende Häiupt=
rubriken:
I. die Sache, worauf Hypotheken einge-
tragen werden können, nebst den dar-
auf haftenden besondern Reallaten;
I., der Besitzer und der Besigtzeitel, nebst
den Beschränkungen des Eigenthü-
mers in der Diesposstion;
III. die Hypetheken mit Inbegriff deren
Cessionen und böschungen.
. 130.
1) von der ersten Rubrik.
Bei jedem Grundstäcke oder Realrechte,
welches ein eigenes Folium im Hypotheken-
buche erhält, wird auf das erste Blatt die
Nummer und alles dassenige gesetzt, was die
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Sache von andern unterscheidet; dazu ge-
hören besonders:
1) der Name der Sache, soferne sie eine
besondere Benennung fuͤhrt;
2) ihre naͤhere Bezeichnung, ob sie ein
grundherrliches Gut mit oder ohne Ge-
richtsbarkeit, ein Haus, Gutscomplex,
ein walzendes Grundstuͤck, ein Acker,
eine Wiese, ein Wald, ein fruchtbares
Realrecht, z. B. Zehentrecht u. dgl. sey;
3) die Kennzeichen, wedurch die Sache
von andern gleicher Art oder Jleichen
Namens unterschieden wird, insbeson-
dere ihre Lage, Größe u. dgl.
4) bie einzelnen Bestandcheile eines Guts-
complerxes, die Gült= und Grundzins"
Leistungen unter der zum C. 22. Num-
mer 5. bemerkten Beschränkung, wer-
den nicht verzeichnet, sondern hinsicche-
lich derselben ist im Hypothekenbuche
bloß mit Angabe des Steuerdisirikts
auf das Steuerkataster zu verweisen, dess
sen Einsicht den Betheiligten von dem
einschlaͤgigen Rentamte gestattet wer-
den soll; in dessen Ermanglung kann
auf andere Gutebeschreibungen, z. B.
Urbarien, Saal: und Lagerbücher und
dergleichen, verwiesen werden. Man-
gelt es auch hieran, so sind die Bestand-=
theile eines Guts nach ihrer Beschaf-
fenheic Umfang, Anzahl, z. B. die
Zahl der Aecker, Wiesen, Weiher, die
Größe der Waldungen u. dgl. beilußg