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Summe in dem- opethekenbuchse angcheigt.
Bei-eine #denendas Hypotheke#buch auf-Maahmenden
Werehs-Angabe, find die Belege,
worauf solche beruhr, genau zu bemerken.
Auf keinen Fall aber hat das Hypothekenamt
füc die Richtigkeit der anufgenẽmmenen
Werths-Angaben eine Grwaͤhr du lelsten.
Wenn Hypotheken ausgesetzlichem Rechteutel
auf eine Sache eingetragen werden sollen,
so ist der Eigenthuͤmer auf Verlangen
des Glaͤubigert verhunden, den Werth derselben,
nach den, oben für die Werehs-Bestimmung
der Hypotheken aus erklärtem Privatwillen
gegebenen Normen, in dem Hypothekenbuche
einschreiben zu. lassen.
K. 133.
Wenn Theile des Hauptguts oder Perrinenzstücke
von der Sache getrennt oder zu
derselben erworben werden, so ist dieses zu
bemerken und hienach der Werhh der Sache,
se ferne ein solcher eingetragen war, nach
Maasgabe des vorhergehenden G. 132. zu
berichtigen.
g.
« Gmozektkmbmektmgkn werden an der
Stelle, wo der Gaescompter eingetragen
war, bemerkt, sodann alle Grundstücke,
welche nach der Zertrümmerunz einzeln besessen
werden, unter besonbern Nummern und
Folien in das Hypothelonhuch eingetragen,
die)enigen aber, welche zu zeintm andern
Gute als Pertinenzstuͤcke übergehen, als
solche bei diesem Hauptgute, angemerkt.
ð. 135.
Die auf der Sache haftenden Reallasten,
welche auf einem speziellen Rechtstitel beruhen
(Titel J.S. 22. Nr. 5.) sollen nach ihrem
jährlichen Betrage bemerkt werden.
Won den auf der Sache haftenden Ewiggeld-Capitalien
ist eine summarische Anzeige
ihres Gesammtbetrages sowohl an Capital,
als an den daven jährlich zu entrichtenden
Ewiggeldern in das Hypothekenbuch einzutragen
und darüber ein beglaubter, jedoch
nur summarischer Auszug aus den über die
Ewiggelder besonders geföhrten Büchern den
Aciten beizulegen.
§. 135.
2) von der zweiten Rubrik.
In die zweite Rubrik ist einzutragen:
1) Vor= und Geschlechtsname, Stand,
Gewerbe und Wohnort des oder der
Besißzer, insbesondere an Orten, wo
eheliche Güter-Gemeinschaft mit der
Wirkung des Gesammteigenthums hergebracht
ist, beider Ehetheile, nach den
besondern Gesetzen und Gewohnheiten;
2) der Rechrstitel, krast dessen er das Elgenthum
der Sache erlangt har;
5). bei jeder Veränderung des Bestbere, die
Zeit, wann sich diese ergeben hat;
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