Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

191

Summe  in  dem-  opethekenbuchse  angcheigt.
Bei-eine  #denendas  Hypotheke#buch  auf-Maahmenden
  Werehs-Angabe,  find  die  Belege,
  worauf  solche  beruhr,  genau  zu  bemerken.


Auf  keinen  Fall  aber  hat  das  Hypothekenamt
  füc  die  Richtigkeit  der  anufgenẽmmenen
  Werths-Angaben  eine  Grwaͤhr  du  lelsten.

Wenn  Hypotheken  ausgesetzlichem  Rechteutel
  auf  eine  Sache  eingetragen  werden  sollen,
  so  ist  der  Eigenthuͤmer  auf  Verlangen
des  Glaͤubigert  verhunden,  den  Werth  derselben,
  nach  den,  oben  für  die  Werehs-Bestimmung
  der  Hypotheken  aus  erklärtem  Privatwillen
  gegebenen  Normen,  in  dem  Hypothekenbuche
  einschreiben  zu.  lassen.

K.  133.

Wenn  Theile  des  Hauptguts  oder  Perrinenzstücke
  von  der  Sache  getrennt  oder  zu
derselben  erworben  werden,  so  ist  dieses  zu
bemerken  und  hienach  der  Werhh  der  Sache,
se  ferne  ein  solcher  eingetragen  war,  nach
Maasgabe  des  vorhergehenden  G.  132.  zu
berichtigen.

g.

«  Gmozektkmbmektmgkn  werden  an  der
Stelle,  wo  der  Gaescompter  eingetragen
war,  bemerkt,  sodann  alle  Grundstücke,
welche  nach  der  Zertrümmerunz  einzeln  besessen
  werden,  unter  besonbern  Nummern  und
Folien  in  das  Hypothelonhuch  eingetragen,
die)enigen  aber,  welche  zu  zeintm  andern

 

Gute  als  Pertinenzstuͤcke  übergehen,  als
solche  bei  diesem  Hauptgute,  angemerkt.

ð.  135.

Die  auf  der  Sache  haftenden  Reallasten,
welche  auf  einem  speziellen  Rechtstitel  beruhen
  (Titel  J.S.  22.  Nr.  5.)  sollen  nach  ihrem
  jährlichen  Betrage  bemerkt  werden.

Won  den  auf  der  Sache  haftenden  Ewiggeld-Capitalien
  ist  eine  summarische  Anzeige
ihres  Gesammtbetrages  sowohl  an  Capital,
als  an  den  daven  jährlich  zu  entrichtenden
Ewiggeldern  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen
  und  darüber  ein  beglaubter,  jedoch
nur  summarischer  Auszug  aus  den  über  die
Ewiggelder  besonders  geföhrten  Büchern  den
Aciten  beizulegen.

§.  135.
2)  von  der  zweiten  Rubrik.

In  die  zweite  Rubrik  ist  einzutragen:
1)  Vor=  und  Geschlechtsname,  Stand,
Gewerbe  und  Wohnort  des  oder  der
Besißzer,  insbesondere  an  Orten,  wo
eheliche  Güter-Gemeinschaft  mit  der
Wirkung  des  Gesammteigenthums  hergebracht
  ist,  beider  Ehetheile,  nach  den
besondern  Gesetzen  und  Gewohnheiten;

2)  der  Rechrstitel,  krast  dessen  er  das  Elgenthum
  der  Sache  erlangt  har;

5).  bei  jeder  Veränderung  des  Bestbere,  die
Zeit,  wann  sich  diese  ergeben  hat;
(0)