Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Versicherung den Ständen im Drucke mitge- 
theilt, und Wir haben Unseren betreffenden 
Staats= Ministerien bereits den Befehl er- 
theilt, daß nebst jenem materiellen Theile des 
Strafgesetzbuches sich dieselben auch mit dem 
Entwurfe eines Gesetzes über das Verfahren 
in Strafrechtssachen und einer Crilgerichte- 
Ordnung, so wie eines allgemeinen Cwilgesetz 
Buches unausgesetzt beschäftigen sollen, wo 
Wir sodann, sobald die dazu erferderlichen 
wichtigen Vorarbeiten vollendet sind, die Ein- 
berufung Unserer Stände zur Berathung der- 
selben in einer außerordentlichen Persammlung 
verfügen werden. 
III. 
Anträge und Wünsche der Kammern. 
) Auf den Antrag, daß auch für die Zu- 
Zukunft die Hypothekenbriefe dem Gra- 
dations: Stempel nicht unkerworfen wer- 
den sollen, erwiedern Wir, daß die Stem- 
pelgefälle durch das Gesetz vom 22. July 
1310 der Staatsschulden-Tügungskasse 
zugewiesen sind, und derselben dermal 
nicht entzogen werden können. 
2) Den Antrag, daß bey Gutoschätzungen 
zum Behufe des Hypothekenbuches immer 
nur die mäßigste Taore in Anwendung 
kommen soll, genehmigen Wir, und wer- 
den darüber eine entsprechende Verord- 
nung bekannt machen, und durch Unsere 
Staats: Ministerien der Justiz und der 
Finanzen vollziehen lassen. 
In Beziehung auf den Antrag zu Er- 
leichterung der Lehens-Consense und der 
Lehens-Allodifikationen werden Wir bey 
den Bewilligungen der Lehen, Verpfin= 
dungen und in Ansehung der Lebens- 
Allodifükationen alle Erleichterungen ein- 
treten lassen, welche nach den Gesetzen 
und der nothwendigen Erhaltung der 
Lehengüter zulassig find. 
Auf den Wunsch, die Beitreibung älte- 
rer Rückstände betrefsend, erklären Wir, 
daß ältere Auöstände, welche bey Anle-“ 
gung der Hypothekenbücher enkdeckt wer- 
den., nach denselben milden Grundsäten 
festgestellt und eingehoben werden sollen, 
welche Wir für die Behandlung der altern 
Ausstände überhaupt vorgeschrieben haben. 
Den Anträgen, daß Formularien für 
die Protokolle, die Recognitions-Scheine 
und Hypotheken-Briefe zur Bezweckung 
einer allgemeinen Gleichförmigkeit gege- 
ben, und daß zur Aufrechthaltung des 
Personalkredies diejenigen Hypotheten- 
Beamten, welche die Hypothekenbücher 
vor Indirviduen, die kein Interesse haben, 
dieselben einzusehen, nicht sorgfaltig ver- 
wahren, oder sonst den Inhalt dieser 
Tücher unbesugt kundbar machen, von
	        
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