Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

Hyporhekengesetzes C. 59 und 60. gemaͤß, 
nach dem Zeitpunkte, wie auf ein bestimm- 
tes Gut jede Hypothek vor der andern in 
das Hypothekenbuch eingetragen ist. 
Dieser Vorzug des Capitals erstreckt sich 
auch auf die bedungenen Zinsen des bei der 
Conkurseröffuung laufenden und des unmit- 
telbar vorausgegangenen Jahres, dann auf 
die während des Conkurses welter verfal- 
lenden Zinsen; jedoch nur alsdann, wenn 
das Capital. als ein verzinoliches in das Hy- 
pothekenbuch eingetragen ist. 
S. 17. 
Wenn zu der Masse mehrere Grundstuͤcke 
gehoͤren, welche im Hypothekenbuche ein 
eigenrs Folium haben, so muß, wenn man 
auf jedem Grundstücke verschiedene Gläubi- 
ger eingetragen sind, für jedes Grundstück 
eine besondere Abtheilung gemacht, und bei 
jedem der Vorzug unter den darauf einge- 
tragenen Forderungen besenders bestimmt 
werden. In keinem Falle darf eine Fer- 
derung auf ein Gur, werauf sie niche ein- 
setragen ist, oder mit einer höhern Summe, 
als der Eintrag enthält, angewiesen werden. 
. 
Eine Forderung, welche mit ganzer un- 
ge#theilter Summe auf mehrere im Verms- 
hen des Gemeinschuleners befindliche Immo- 
bilten eingetragen ist, kann zwar bei jedem 
dieser Grundstäcke mit der gauzen Summe 
18. 
112 
in die Classifikation gestellt werden; es ist 
jedoch im Prioritäts-Urtheil zu bemerken, 
daß sie aus allen für dieselben hypothecirten 
Immobilien im Ganzen nur einmal zu be- 
sriedigen sey. " 
§. 19. 
Wenn nach dem Perkaufsprris der hy- 
pothecirten Immobilien eine oder mehrere 
der darauf eingetragenen Hypotheken durch 
eine ihnen vorgehende, jedoch mit ungerheil- 
rter Summe auf mehrere Immvbilien einge- 
tragene Forderung in Verlustsgefahr gesetzt 
wünde, so soll diese vorgehende Forderung, 
in so weit es ehne allen Nachtheil für sie 
geschehen kann, aus dem Erlöse eines oder 
des andern der zugleich hypothecirten und 
in der Masse vorhandenen Güter befriediger 
werden. 
Können aber durch die Anweisung der 
ganzen Forderung auf den Erlös eines oder 
des andern der hypotherirten Güer nicht 
-alle auf den verschiedenen Gütern eingetra- 
genen Forderungen befriediget werden, so 
müssen die Kausschillinge aller dieser hypo- 
thecirten Güter zusammen gewerfen, und 
aus dem Gesammt-Erlöse die auf alle ver- 
hoporhecirten Güter eingetragenen Ferder- 
ungen nach der Prioritat der Zeir, ohne 
Unterschied, auf welche Grundstücke sie 
ursprünglich eingetragen waren, locirt wer- 
den.
	        
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