Hyporhekengesetzes C. 59 und 60. gemaͤß,
nach dem Zeitpunkte, wie auf ein bestimm-
tes Gut jede Hypothek vor der andern in
das Hypothekenbuch eingetragen ist.
Dieser Vorzug des Capitals erstreckt sich
auch auf die bedungenen Zinsen des bei der
Conkurseröffuung laufenden und des unmit-
telbar vorausgegangenen Jahres, dann auf
die während des Conkurses welter verfal-
lenden Zinsen; jedoch nur alsdann, wenn
das Capital. als ein verzinoliches in das Hy-
pothekenbuch eingetragen ist.
S. 17.
Wenn zu der Masse mehrere Grundstuͤcke
gehoͤren, welche im Hypothekenbuche ein
eigenrs Folium haben, so muß, wenn man
auf jedem Grundstücke verschiedene Gläubi-
ger eingetragen sind, für jedes Grundstück
eine besondere Abtheilung gemacht, und bei
jedem der Vorzug unter den darauf einge-
tragenen Forderungen besenders bestimmt
werden. In keinem Falle darf eine Fer-
derung auf ein Gur, werauf sie niche ein-
setragen ist, oder mit einer höhern Summe,
als der Eintrag enthält, angewiesen werden.
.
Eine Forderung, welche mit ganzer un-
ge#theilter Summe auf mehrere im Verms-
hen des Gemeinschuleners befindliche Immo-
bilten eingetragen ist, kann zwar bei jedem
dieser Grundstäcke mit der gauzen Summe
18.
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in die Classifikation gestellt werden; es ist
jedoch im Prioritäts-Urtheil zu bemerken,
daß sie aus allen für dieselben hypothecirten
Immobilien im Ganzen nur einmal zu be-
sriedigen sey. "
§. 19.
Wenn nach dem Perkaufsprris der hy-
pothecirten Immobilien eine oder mehrere
der darauf eingetragenen Hypotheken durch
eine ihnen vorgehende, jedoch mit ungerheil-
rter Summe auf mehrere Immvbilien einge-
tragene Forderung in Verlustsgefahr gesetzt
wünde, so soll diese vorgehende Forderung,
in so weit es ehne allen Nachtheil für sie
geschehen kann, aus dem Erlöse eines oder
des andern der zugleich hypothecirten und
in der Masse vorhandenen Güter befriediger
werden.
Können aber durch die Anweisung der
ganzen Forderung auf den Erlös eines oder
des andern der hypotherirten Güer nicht
-alle auf den verschiedenen Gütern eingetra-
genen Forderungen befriediget werden, so
müssen die Kausschillinge aller dieser hypo-
thecirten Güter zusammen gewerfen, und
aus dem Gesammt-Erlöse die auf alle ver-
hoporhecirten Güter eingetragenen Ferder-
ungen nach der Prioritat der Zeir, ohne
Unterschied, auf welche Grundstücke sie
ursprünglich eingetragen waren, locirt wer-
den.